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3) die Mitwirkung an der Aussicht über die Ausführung der Bestimmungen der
§§ 107 bis 119b der Gewerbeordnung und die Kontrolle der hierauf gerichteten
Wirksamkeit der Ortspolizeibehörden;
4) die Aufsicht über die Ausführung des Reichsgesetzes vom 30. März 1903, be-
treffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben (Reichs-Gesetzbl. S. 113).
Nach Bedürfnis können den Gewerbeinspektionsbeamten noch weitere geeignete Auf-
gaben im Gebiete der Gewerbepolizei von dem Ministerium des Innern zugewiesen werden.
§ 4.
Für die gemäß Art. 178 des Berggesetzes vom 7. Oktober 1871 iee. Bl. S. 305)
unter der polizeilichen Aufsicht der Bergbehörden stehenden Anlagen (§ 154 a der Gewerbe-
ordnung) hat der Vorstand des Bergamts die Befugnisse und 2 Verpflichtungen des Gewerbe-
inspektors wahrzunehmen.
§ 5.
Die Befugnisse und Verpflichtungen der Bezirks= und Ortspolizeibehörden bezüglich
der Aufsicht über den Vollzug der Bestimmungen des Titels VII der Gewerbeordnung
und des Reichsgesetzes vom 30. März 1903, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen
Betrieben, werden durch die Zuständigkeiten der Gewerbeinspektoren nicht berührt.
Die Gewerbeinspektionsbeamten sind innerhalb ihres Wirkungskreises berechtigt und
verpflichtet, die Orts= und Bezirkspolizeibehörden auf etwaige Mängel in den bestehenden
Zuständen oder getroffenen Anordnungen aufmerksam zu machen und wenn dieselben nicht
abgestellt werden, die vorgesetzte Polizeibehörde anzurufen.
Die Bezirks= und Ortspolizeibehörden haben die Gewerbeinspektionsbeamten bei ihrer
Amtstätigkeit zu unterstützen, ihnen von Tatsachen, welche zu einem Einschreiten derselben
Anlaß geben, sowie von dem Ausgang eines auf deren Ersuchen eingeleiteten Verfahrens
Kenntnis zu geben und auf Anfragen Auskunft zu erteilen. Von denjenigen Akten und
Verzeichnissen, welche sich auf Gegenstände des Wirkungskreises, der Gewerbeinspektion
beziehen, haben die Polizeibehörden den Beamten der Gewerbeinspektion auf Verlangen
jederzeit Einsicht zu gewähren.
Die Ortspolizeibehörden haben auf Ersuchen der Gewerbeinspektionsbeamten denselben
bei der Vornahme von Revisionen gewerblicher Anlagen Beihilfe zu leisten, außerordentliche