Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

46 
Revisionen einzelner gewerblicher Anlagen sowie Nachrevisionen vorzunehmen und über 
das Ergebnis Mitteilung zu machen. 
86. 
Polizeiliche Verfügungen, welche erforderlichenfalls mittels Zwangs oder Strafen 
zum Vollzug zu bringen sind, haben die Gewerbeinspektionsbeamten nicht zu erlassen. 
Wenn sie die Abstellung von Gesetzwidrigkeiten und übelständen nicht durch gütliche Vor— 
stellungen und geeignete Ratschläge herbeizuführen vermögen, so haben sie die entsprechenden 
Anträge an die zuständigen Polizeibehörden zu stellen. 
87. 
Die Königliche Verordnung vom 16. Mai 1892, betreffend die Gewerbeinspektion 
(Neg. Bl. S. 143), tritt außer Kraft. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 6. März 1905. 
Wilheln. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
Verfögnus des Ministerinms des Juners, 
betreffend die Liehsenchennmlage für das Jahr 1905. Vom 2. März 1905. 
Auf Grund des Art. 3 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Abwehr 
und Unterdrückung von Viehseuchen vom 20. März 1881 (Reg. Bl. S. 189), des Art. 1 
des Gesetzes vom 7. Juni 1885, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene 
Tiere (Reg. Bl. S. 253), und des Art. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1893, betreffend die 
Entschädigung für an Maul= und Klauenseuche gefallenes Rindvieh (Reg. Bl. S. 123), 
wird hiedurch verfügt, daß für das Jahr 1905 zur Zentralkasse der Viehbesitzer für 
Entschädigung bei Biehseuchen 
für jedes Pferd ein Beitrag von . .. 1.0 Pfennig 
für einen Esel, ein Maultier oder einen Manlesel. ein VBeitrag von 15 
für ein jedes Stück Rindvieh ein Beitrag vo . 15 „ 
zu entrichten ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.