Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Für die Aufnahme der Viehbesitzer und ihres beitragspflichtigen Viehbestandes, sowie 
für die Erhebung der Beiträge gelten die Vorschriften in Art. 4 und 5 des Ausführungs- 
gesetzes vom 20. März 1881 und in §§ 13 bis 15 der Verfügung des Ministeriums 
des Innern vom 15. Januar 1896, betreffend die Vollziehung des Reichsviehseuchen- 
gesetzes und des Ausführungsgesetzes vom 20. März 1881 (Reg. Bl. S. 11). 
Stuttgart, den 2. März 1905. 
Pischek. 
Verfügung der Ministerien des Junern und des Ariegswesens, 
betreffend die Pferde-Aushebungs-Vorschrift für das Königreich Württembrrg. 
Vom 7. März 1905. 
Die Pferde-Aushebungs-Vorschrift für das Königreich Württemberg vom 6. Oktober 
1902, Reg. Bl. S. 455, wird mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert: 
1) Die Anmerkung zu § 5 erhält nachstehenden Wortlaut: 
In die Pferdevorführungsliste sind auch die nach § 4 Abs. 1 und 2 nicht gestellungspflichtigen 
Pferde einzutragen. 
Beide Ausfertigungen der neuen Liste müssen bezüglich der Eintragungen seitenweise genau 
übereinstimmen. 
2) In § 16 Abs.:3 ist nach „im Frieden“ einzufügen „und die Anderungen dieser 
Verordnung vom 10. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 301).“ 
3) In § 31 letzter Absatz ist für „von Koppelzeug“ zu setzen „#einer Reserve an 
Koppelzeug.“ 
4) Die Anlage A (zu §§ 5 und 18) erhält die aus der Beilage ersichtliche Fassung. 
Stuttgart, den 7. März 1905. 
Pischek. v. Schnürlen.
	        
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