Wenn bei einem der drei in § 1 genannten, die Bezeichnung Stuttgart führenden
Amtsgerichte Schriftstücke, namentlich auch Klageschriften und Ladungen einkommen, für
deren Erledigung eine gesetzliche Zuständigkeit dieses Amtsgerichts nicht begründet ist,
deren Inhalt dagegen unzweifelhaft die Zuständigkeit eines der beiden andern in § 1
genannten Amtsgerichte ergibt, und deren Inhalt ferner die Annahme gerechtfertigt er-
scheinen läßt, daß sie nur durch ein Versehen oder infolge eines Irrtums des Absenders
über den Umfang der Gerichtsbezirke an das zuerst erwähnte Amtsgericht gelangt sind,
so wird der dienstaufsichtführende Amtsrichter ein solches Schriftstück im vermuteten Ein-
verständnis des Absenders nach Umständen unter Benachrichtigung desselben ohne weitere
Verfügung alsbald dem zuständigen Amtsgerichte übermitteln. Hält sich das letztgenannte
Amtsgericht zu einer Verfügung nicht für berechtigt, so hat es das Schriftstück unver-
weilt dem zuerst erwähnten Amtsgericht zurückzureichen, welches nunmehr die sachgemäße
Verfügung auf das Schriftstück zu treffen hat.
*P
Für die Markungen der bisherigen Stadtgemeinde Cannstatt und der bisherigen
Gemeinde Untertürkheim bleibt je das bisherige besondere Grundbuchamt, Vormund-
schaftsgericht und Nachlaßgericht bis auf weiteres bestehen, während das bisherige Grund-
buchamt, Vormundschaftsgericht und Nachlaßgericht Wangen mit dem Grundbuchamt,
Vormundschaftsgericht und Nachlaßgericht Stuttgart vereinigt wird.
Die bestehenbleibenden Grundbuchämter, Vormundschaftsgerichte und Nachlaßgerichte
behalten ihre bisherige Bezeichnung bei.
Das Grundbuchamt, Vormundschaftsgericht und Nachlaßgericht Cannstatt verbleibt
im Geschäftskreis des Bezirksnotariats Cannstatt. Das Grundbuchamt, Vormundschafts-
gericht und Nachlaßgericht Untertürkheim verbleibt im Geschäftskreis des Bezirksnotariats
Untertürkheim.
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Für die Markungen der bisherigen Stadtgemeinde Cannstatt, der bisherigen Ge-
meinde Untertürkheim und der bisherigen Gemeinde Wangen bleiben die derzeit bestehen-