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den besonderen Standesämter bis auf weiteres erhalten. Die Standesbeamten dieser
drei Bezirke haben die Familienregister in der bisherigen Weise fortzuführen.
Die bestehenbleibenden Standesämter behalten ihre bisherige Bezeichnung bei.
86.
Diese Verfügung tritt mit dem 1. April d. Is. in Kraft.
Stuttgart, den 16. März 1905.
Breitling.
ekanntnachung des Ministerinms der auswärtigen Augelesenheiten, Verkehrgabteilung,
beirefsend die ülbertragung der Konzession für die auf württembergischem Gebietk liegende Teilstrecke
der elektrischen Straßenbahn von Ulm nach Uen-Ulm. Vom 14. März 1905.
Die übertragung der Konzession für die auf württembergischem Gebiet liegende
Teilstrecke der elektrischen Straßenbahn von Ulm nach Neu-Ulm (vergl. die Bekannt-
machungen vom 29. Oktober 1897, Reg. Bl. S. 222, und vom 17. Februar 1900, Reg. Bl.
S. 148) von der Continentalen Gesellschaft für elektrische Unternehmungen, Aktiengesell-
schaft in Nürnberg, auf die Stadtgemeinde Ulm mit Wirkung vom 1. April 1905 an
ist genehmigt worden. Alle durch die Konzessions-Urkunde vom 29. Oktober 1897 fest-
gesetzten Rechte und Pflichten des Unternehmers gehen demzufolge am 1. April 1905
auf die Stadtgemeinde Ulm über, die an diesem Tage den Betrieb der Straßenbahn
übernimmt.
Stuttgart, den 14. März 1905.
v. Soden.
Verfügung des Finanzministerinms,
betreffend die Vereinignng von Cannstalt, Untertürkheim und Wangen mit Stnltgart.
Vom 16. März 1905.
Nachdem durch das Gesetz vom 19. Februar d. J., betreffend die Vereinigung von
Cannstatt, Untertürkheim und Wangen mit Stuttgart (Reg. Bl. S. 39), die Stadtge-
meinde (annstatt, sowie die Gemeinden Untertürkheim und Wangen, Oberamts Cannstatt,