Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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mit Wirkung vom 1. April 1905 an von dem Oberamtsbezirk Cannstatt getrennt und 
dem Stadtdirektionsbezirk Stuttgart zugeteilt worden sind, wird in Betreff der Organi- 
sation der Bezirksbehörden auf dem Gebiet der Staatsfinanzverwaltung folgendes bestimmt: 
Das Kameralamt Cannstatt bleibt bis auf weiteres als Kameralamt für den 
künftigen Oberamtsbezirk Cannstatt und bezüglich der Domanial= und Bauverwaltung 
auch für die Markungen Cannstatt, Untertürkheim und Wangen erhalten, zugleich 
werden demselben die Geschäfte eines zweiten Hauptsteueramts Stuttgart mit eigenem 
Steuerbezirk für dies Markungen Cannstatt und Untertürkheim übertragen, während 
Wangen hinsichtlich der Steuerverwaltung dem Hauptsteueramt Stuttgart zugeteilt wird. 
Auf dem Gebiet der Bauverwaltung behält bis auf weiteres das Bezirksbauamt 
Eßlingen mit dem Sitz in Stuttgart das Bauwesen an den Staatsgebäuden der 
Markungen Cannstatt, Untertürkheim und Wangen. 
In der Einrichtung des Zollamts Cannstatt tritt keine Anderung ein. 
Stuttgart, den 16. März 1905. 
Zeyer. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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