Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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dem  Jahre  nach  zu  verzinsen.  Für  die  Rückzahlung  kann  erforderlichenfalls  Frist  bis
zum  1.  Oktober  1912  bewilligt  werden.
Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  dem  Vollzug  dieses
Gesetzes  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart,  den  3.  Januar  1905.
Wilhelm.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.

Hekanntmachung  des  Minikerinms  des  Junern,

betreffend  den  Verkehr  mit  Diphtheriesernn  in  den  Apotheken.  Vom  3.  Januar  1905.

Unter  Bezugnahme  auf  §  2  der  Ministerialverfügung,  betreffend  den  Verkehr  mit
Diphtherieserum  in  den  Apotheken,  vom  9.  August  1895  (Reg.  Bl.  S.  269),  wird  zur
öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  zufolge  eines  an  die  Oberpräsidenten  gerichteten  Erlasses
  des  K.  Preußischen  Ministers  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinalangelegenheiten
  vom  13.  Dezember  1904  von  jetzt  ab  auf  dem  Deckpapier,  mit  welchem  die  siaatlich
kontrollierten  Fläschchen  mit  Diphtherieserum  umhüllt  werden,  das  Datum  der  Prüfung
in  Fortfall  kommen  darf,  im  übrigen  jedoch  die  Vorschriften  über  die  Bezeichnung  und
Plombierung  der  Fläschchen  in  Gültigkeit  bleiben.

Stuttgart,  den  3.  Januar  1905.
Pischek.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Junern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  die  Vergülung  für  die  Natnralverpflegung  marschierender  rc.  ic.  Truyppes  für  das  Jahr  1905.
Vom  9.  Januar  1905.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  erlassene  Bekanntmachung  vom  23.  Dezember
  1904,  betreffend  die  Feststellung  der  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung
marschierender  r2c.  r.  Truppen  für  das  Jahr  1905,  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Stuttgart,  den  9.  Jannar  1905.

Pischek.  v.  Schnürlen.