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e. Ebenso wird zwischen Hoheitsstein Nr. 534 und 535 wr- Warun und Cemeine
EM32 entlang den bayrischen Plannummern 698 ½ und 698 die Landes-
grenze dem von den Angrenzern gezogenen Wassergraben entlang gerade gelegt und
Hoheitsstein Nr. 535, wie aus der Beilage 12 ersichtlich, soweit versetzt, daß die ab-
geschnittenen Gebietsteile sich gegenseitig ausgleichen.
(Vergl. 18. Kommissionsprotokoll, Leutkirch, den 7. Juli 1904, Ziff. II, 1—3, Ziff. III
und IV und Beil. 9—12, Handrisse Nr. 82, 87, 94 und 90 südlich der Donau.)
Art. 9.
Nach den vorstehenden Artikeln beträgt der Zuwachs für Württemberg und der Ab-
gang für Bayern 4 a 24 gm, während der Zuwachs für Bayern und der Abgang für
Württemberg 27 a 69 qm ausmacht.
Hienach hat Württemberg als Entschädigung für seinen Gebietsverlust noch 23 a
15 um zu erhalten. Diese Fläche wird von Bayern in der Weise an Württemberg ab-
getreten, daß zwischen den Hoheitssteinen Nr. 168, 469 und 470 ülrtt Martung Diemanns=
Gemeinde Hofs, Oberamts Leutkirch ayr. Steuergemeinde Kimrats-
meinde Hofs, ramts Leutkirch, ; .. . · gemen
hofen, Bezirksamts Kempten. die Grenzlinie, wie aus der Beilage 13 ersichtlich, gerade
gezogen und der Hoheitsstein Nr. 469 so weit gegen Hoheitsstein Nr. 468 gerückt wird,
daß die von der bayrischen Plannummer 463 abgetrennte Fläche 23 a 45 um beträgt.
(Vergl. 18. Kommissionsprotokoll, Leutkirch, den 7. Juli 1904, Ziff. II, 1 und 1,
sowie Beil. 13, Handriß Nr. 81 südlich der Donau.)
Art. 10.
Im übrigen wird als Landesgrenze zwischen Württemberg und Bayern, abgesehen
von der Illergrenze, jene Linie anerkannt, welche gelegentlich der Grenzrevision der
Jahre 1899/1904 in fortlaufenden Handrissen festgelegt worden ist.
Diese nördlich der Donau mit Nr. 1—263, südlich der Donau mit Nr. 1—107
versehenen, von den beiderseitigen Grenzrevisionskommissären, K. württembergischem
Ministerialrat v. Scheurlen und K. bayrischem Regierungsrat Weigand, sowie von den
Kommissionstechnikern, K. württembergischem Vermessungskommissär Bühner und K. bay-
rischem Obergeometer Korn, unterzeichneten Handrisse werden als gemeinsame Ur-
kunden erklärt.