Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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14. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Montag den 15. Mai 1905. # 
Inhalt: 
Aerfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die 1Inordnung neuer Abgeordnetenwahlen für die Ober- 
amtsbezirke Eßlingen und Wangen. Vom 12. Mai 
  
Verfüsuns des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Aueordunug neuer Abgeordnetenwahlen für die Gberamtsbezirke Eßlinsen und Wangen. 
Vom 12. Mai 1905. 
Nachdem die bisherigen Abgeordneten für die Oberamtsbezirke Eßlingen und 
Wangen gestorben sind, wird auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Königs 
die Vornahme von Neuwahlen für die Oberamtsbezirke Eßlingen und Wangen angeordnet 
und nachstehendes verfügt: 
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten 
haben unverweilt für die Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen und dabei zu 
beachten, daß gemäß Art. 4 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 2. Februar 1899 
(Reg. Blatt S. 31) sämtliche Wahlberechtigte, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz 
oder ihren nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt haben, von Amts wegen in die 
Wählerliste aufgenommen werden müssen. 
Oinsichtlich der Frage, welche Personen wahlberechtigt sind, werden die Ortswahl- 
kommissionen auf § 3 der Vollzugsverfügung zum Landtagswahlgesetz ou.155 
(Reg. Blatt von 1900 S. 232) noch besonders hingewiesen.
	        
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