Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Au Ihren Bericht von 26. April d. J. will Ich die anliegenden Anderungen der Wehrordnung 
genehmigen. 
Karlsruhe, den 6. Mai 1905. 
Wilteln. 
Gras v. Posadowsky. 
An den Reichskanzler. 
Hnderungen der Deutschen Wehrordnung.) 
Vom 6. Mai 1905. 
Die Wehrordnung wird geändert wie solgl: 
82. 
Ziffer 31 lautet: 
1) für Sachsen-Coburg und Gotha das Herzoglich Sachsische Staatsministerium, Ab- 
teilung &, zu Gotha.“. 
Jiffer 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
„Außerdem besteht für Bezirke von gewisser Größe (in Preußen, Bayern und 
Sachsen in der Regel für jeden Regierungsbezirk, in Würktemberg zu Stuttgart, in 
Hessen zu Darmstadt) eine Kommission unter dem Namen: 
„Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige“.“ 
g 5. 
An Stelle des Zitats unter Ziffer 2 ist zu setzen: 
„G. v. 15. 1. 1905. Art. I. W.G. 8§ 6.“ 
. 6. 
In Ziffer 3 ist hinter dem ersten Absatze solgendes Zitat einzusügen: 
„G. v. 15. 1. 1005. Art. I.“ 
2. Absatz der Ziffer 3 und das Zitat sind zu streichen. 
An Stelle des Zitats unter Ziffer 4 ist zu setzen: 
„G. o. 15. 1. 1905. Art. 1I. X 1." 
Der 
* Centraldlatt für 1901 Beilage zu Nr. 32, für 1904 S. J#. 
(Württ. Reg. Bl. von 1901 S. 275 und 
von 1904 S. 6..)
	        
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