Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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W 12. 
In Ziffer 2 ist dem Zitat unter dem ersten Absatze hinzuzusügen: 
„G. v. 15. 1. 1905. Art. I.“ 
Im zweiten Absatze der Ziffer 2 ist in der zweiten Zeile für „Artillerie“ zu setzen: „Feld- 
artillerie“; an Stelle des Zitats unter diesem Absatz ist zu setzen: 
„G. v. 15. 4. 1905. Art. II. 8 2.“ 
Der Anmerkung") zu Absatz 2 ist am Schlusse hinzuzufügen: 
„G. (F. P.) v. 25. 3. 99. Art. II. § 3.“ 
Unter Ziffer 5 ist folgendes Zitat zu setzen: 
„G. v. 15. 4. 1905. Art. 1.“ 
5 12. 
In Ziffer 2 erhält der zweite Satz des ersten Absatzes folgende Fassung: 
„Die Ermächtigung ist, soweit sie nicht auf einzelne Fälle beschränkt wird, durch das 
Centralblatt für das Deutsche Reich zu veröffentlichen.“ 
51. 
Als Ziffer 5 ist aufzunehmen: 
„5. Die Zahl der an das württembergische Kontingent aus dem preußischen Kontingents- 
verwaltungsbezirk abzugebenden Rekruten wird durch das Köôniglich Würktembergische 
Kriegsministerium bis zum 1. Mai jedes Jahres dem Koniglich Preußischen Kriegs- 
ministerium mitgeteilt. 
G. (F. P.) v. 15. 4. 1905. Art. I. § 1.“ 
g 62. 
In Ziffer 1 wird folgender zweite Absatz eingefügt: 
„Dem Gesamtbedarf an Rekruten für das preußische Kontingent ist bei der Ver- 
teilung auf die Armeekorpsbezirke die Zahl der an das wülrttembergische Kontingent 
abzugebenden Rekruten (§ 515,) zuzusetzen und der Gesamtbedarsf an Rekruten für 
das württembergische Kontingent entsprechend zu kürzen. 
G. (F. P.) v. 15. 4. 1905. Art. I. F 1." 
In Ziffer 5 ist in der ersten Zeile hinter „können“ einzufügen: 
„, abgesehen von der in Ziffer 1 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahme,“.
	        
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