Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

96 
Von der Feuerstätte für die Heizung müssen die Apparatenräume durch Brand- 
mauern getrennt sein. 
§ 1. 
Die künstliche Beleuchtung der Apparatenräume darf nur von außen erfolgen. Sie 
ist vor einem dicht schließenden Fenster, das nicht geöffnet werden kann, wenn möglich in 
einer türfreien Wand anzubringen. Befindet sich in derselben Wand mit diesem Fenster 
eine Tür oder ein zu öffnendes Fenster, so ist elektrisches Glühlicht in doppelten, durch 
ein Drahtnetz geschützten Birnen mit Außenschaltung und guter Isolierung der Leitung 
anzuwenden. Wird zur Beleuchtung Azetylen verwendet, so muß daneben eine andere, 
den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Beleuchtung betriebsbereit vorhanden sein. 
85. 
Die Apparatenräume dürfen für andere Zwecke nicht verwendet und von Unbefugten 
nicht betreten werden. Das Betreten dieser Räume mit Licht, sowie das Rauchen in 
ihnen ist verboten. Diese Verbote sind an den Türen deutlich sichtbar zu machen. 
86. 
Die Entlüftung der Apparatenräume hat durch genügend weite, im höchsten Punkte 
dieser Räume aufzusetzende Rohre zu geschehen. Die Entlüftungsrohre der Räume sind 
bis über das Dach derart ins Freie zu führen, daß die abziehenden Gase und Dünste 
weder in geschlossene Räume noch in Kamine gelangen können. 
87. 
Die Apparate müssen in allen Teilen so hergestellt sein, daß sie gegen Formver= 
änderung und Durchrosten widerstandsfähig sind und dauernd gasdicht bleiben. 
88. 
In den Apparaten und Gasleitungen dürfen keine aus Kupfer bestehenden Teile 
angebracht sein. Die Verwendung von Messing ist zulässig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.