Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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8 14. 
Die Aufbewahrung von Calciumcarbid und anderen durch Wasser zersetzbaren 
Carbiden darf nur in wasserdicht verschlossenen Gefäßen und in trockenen, hellen, gut 
gelüfteten Räumen, welche gegen den Zutritt von Wasser unter allen Umständen geschützt 
sind, erfolgen. 
Eine etwaige Heizung darf nur durch Einrichtungen geschehen, bei denen auch im 
Falle der Beschädigung der Eintritt von Wasser in den Wagerraum und der Zutritt 
etwa entwickelten Azetylens zu offenem Feuer oder hoch erhitzten Gegenständen aus- 
geschlossen ist. 
Geöffnete Carbidgefäße sind mit wasserdicht schließenden oder übergreifenden, wasser- 
undurchlässigen Deckeln verdeckt zu halten. 
Die Anwendung von Entlötungsapparaten zum Offnen verlöteter Büchsen ist 
verboten. 
Die Lagerung in Kellern ist untersagt. 
Die Gefäße müssen die Aufschrift tragen: „Carbid, gefährlich, wenn nicht trocken 
gehalten.“ 
15. 
Im Apparatenraum selbst dürfen nicht mehr als 500 Kilogramm Carbid auf- 
bewahrt werden. « 
8 16. 
Die Vorschriften der 88 4, 5 finden auch auf Carbidlager entsprechende Anwendung. 
817. 
Mengen von mehr als 1000 Kilogramm Carbid dürfen nur in Räumen gelagert 
werden, die von anderen Räumen durch massive, mindestens 30 Zentimeter überragende 
Brandmauern oder massive öffnungslose Gewölbe getrennt sind. 
Die Brandmauer darf durch feuerfeste Türen durchbrochen und durch eine Well- 
blechwand ersetzt werden, wenn der Abstand bis zum nächsten Gebände mindestens 5 Meter 
beträgt. Eine Brandmaner ist nicht erforderlich, wenn der Abstand mindestens 10 Moter 
beträgt.
	        
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