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Staats-Vertrag
zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen.
Seine Majestät der König von Württemberg und Seine Majestät der
Kaiser von Österreich, König von Böhmen 2c. und Apostolischer König
von Ungarn, geleitet von dem Wunsche, Doppelbesteuerungen zu beseitigen, welche sich
aus der Anwendung der für das Königreich Württemberg, beziehungsweise der für die
im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder geltenden Steuergesetze ergeben können,
haben zum Behufe einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten
ernannt:
Seine Majestät der König von Württemberg Allerhöchst Ihren Staats-
minister der auswärtigen Angelegenheiten, Minister der Famili gelegenheiten des
Königlichen Hauses, Ordenskanzler und Kammerherrn Freiherrn Julius von Soden,
Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen 2c. und
Apostolischer König von Ungarn Allerhöchst Ihren außerordentlichen Gesandten und
bevollmächtigten Minister am Königlich Württembergischen Hofe Freiherrn Alphons
von Pereira-Aunstein, welche nach Mitteilung und gegenseitiger Anerkennung Ihrer
Vollmachten über folgendes übereingekommen sind:
Artikel 1.
Württembergische Staatsangehörige, beziehungsweise Angehörige der im Reichsrate
vertretenen Königreiche und Länder, werden vorbehältlich der nachstehend besonders auf-
geführten Fälle zu den direkten Staatssteuern nur in dem Staat herangezogen, in welchem
sie ihren Wohnsitz haben, in Ermangelung eines solchen nur in dem Staate, in welchem
sie sich aufhalten. »
Mit demselben Vorbehalt werden Württembergische Staatsangehörige, beziehungsweise
Angehörige der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, welche in beiden Staaten
einen Wohnsitz haben, nur in ihrem Heimatsstaate zu den direkten Steuern herangezogen.