Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Staats-Vertrag 
zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen. 
Seine Majestät der König von Württemberg und Seine Majestät der 
Kaiser von Österreich, König von Böhmen 2c. und Apostolischer König 
von Ungarn, geleitet von dem Wunsche, Doppelbesteuerungen zu beseitigen, welche sich 
aus der Anwendung der für das Königreich Württemberg, beziehungsweise der für die 
im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder geltenden Steuergesetze ergeben können, 
haben zum Behufe einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten 
ernannt: 
Seine Majestät der König von Württemberg Allerhöchst Ihren Staats- 
minister der auswärtigen Angelegenheiten, Minister der Famili gelegenheiten des 
Königlichen Hauses, Ordenskanzler und Kammerherrn Freiherrn Julius von Soden, 
Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen 2c. und 
Apostolischer König von Ungarn Allerhöchst Ihren außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Minister am Königlich Württembergischen Hofe Freiherrn Alphons 
von Pereira-Aunstein, welche nach Mitteilung und gegenseitiger Anerkennung Ihrer 
Vollmachten über folgendes übereingekommen sind: 
  
Artikel 1. 
Württembergische Staatsangehörige, beziehungsweise Angehörige der im Reichsrate 
vertretenen Königreiche und Länder, werden vorbehältlich der nachstehend besonders auf- 
geführten Fälle zu den direkten Staatssteuern nur in dem Staat herangezogen, in welchem 
sie ihren Wohnsitz haben, in Ermangelung eines solchen nur in dem Staate, in welchem 
sie sich aufhalten. » 
Mit demselben Vorbehalt werden Württembergische Staatsangehörige, beziehungsweise 
Angehörige der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, welche in beiden Staaten 
einen Wohnsitz haben, nur in ihrem Heimatsstaate zu den direkten Steuern herangezogen.
	        
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