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lassenen Prüflinge können die Prüfung in einem Jahre oder in zwei aufeinander folgenden
Jahren in den bezeichneten beiden Abschnitten erstehen.
In Ausnahmefällen kann von der Ministerialabteilung aus besonderen Gründen
einem Prüflinge gestattet werden, sich dem zweiten Abschnitte der Prüfung später als
in dem auf den ersten Abschnitt folgenden Jahr zu unterziehen.
Sind seit Erstehung des ersten Abschnitts der Prüfung mehr als drei Jahre ver-
strichen, so ist die ganze Prüfung neu zu erstehen.
Die Prüfung in den freiwilligen Fächern kann mit dem ersten oder zweiten Abschnitt
der wissenschaftlichen Prüfung oder erst später, jedoch nur mit einmaliger Wiederholung
erstanden werden.
§ 7.
Die Forderungen in den verbindlichen Fächern sind:
1) Religion schriftlich:
a. für Prüflinge der evangelischen Konfession: Bibelkunde des Alten und Neuen
Testaments (ohne die Apokryphen), Kenntnis des Wichtigsten aus der Kirchen-
geschichte mit besonderer Oeworhebung der ersten drei Jahrhunderte und der
Reformationszeit;
b. für Prüflinge der katholischen Konfession: Kenntnis der Glaubenslehre und
der Kirchengeschichte.
2) Deutsch schriftlich: Ein Aufsatz über ein dem Gesichtskreis der Prüflinge ent-
nommenes Thema. Vertrautheit mit der Sprachlehre und ihrer Anwendung.
Mündlich: Übersichtliche Kenntnis der Geschichte der deutschen Literatur, ein-
gehende Kenntnis einiger Hauptwerke der neueren Literatur.
3) und 4) Französische und englische Sprache schriftlich und mündlich:
gute Aussprache, übung im mündlichen Gebrauch der Sprache, Kenntnis der
Grammatik. Übersichtliche Kenntnis der Geschichte der französischen und eng-
lischen Literatur, genauere Kenntnis einiger wichtiger Erscheinungen der neueren
Literatur. Die Fähigkeit, einen in höheren Mädchenschulen eingeführten Schrift-
steller ohne Vorbereitung zu übersetzen. Niederschrift eines französischen und
englischen Diktats und übersetzung eines nicht zu schwierigen Stückes aus der
Fremdsprache und in dieselbe.
5) Mathematik (Arithmetik und Geometrie) schriftlich.