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Für die Lehrprobe in der Fremdsprache wird das Thema von der Prüfungs-
kommission bestimmt. Für die zweite Lehrprobe können sich die Prüflinge den Gegenstand
unter Vorbehalt der Genehmigung der Kommission selbst wählen.
Freiwillige Fächer. 88.
1) Musik: Bekanntschaft mit den Elementen der Musiklehre und Sicherheit im
Singen vorgelegter einfacher Melodien. Außerdem die Fähigkeit, einfache Lieder
auf dem Klavier oder der Violine zu begleiten.
2) Zeichnen: Fähigkeit, einen einfachen natürlichen Gegenstand nach Umriß, Licht-
und Schattenwirkung richtig darzustellen, einige Gewandtheit in der Anwendung
der freien Perspektive und im Zeichnen an der Schultafel.
3) Turnen: Fertigkeit in der Ausführung der im Schulunterricht vorkommenden Übungen
und die Fähigkeit, einen dem Lehrplan entsprechenden Turnunterricht zu erteilen.
80.
Die für die einzelnen Aufgaben zugelassenen Hilfsmittel werden den Prüflingen
spätestens tags zuvor bekannt gegeben.
Der Gebrauch und die Mitführung von Büchern und andern Hilfsmitteln, die
nicht ausdrücklich zugelassen werden, ist verboten.
Ein Prüfling, der sich einer Verletzung dieses Verbots schuldig macht, wird, wenn
die Verfehlung im Laufe der Prüfung entdeckt wird, durch Ausspruch der Prüfungs-
kommission von der Prüfung ausgeschlossen; erfolgt die Entdeckung erst später, so wird
ihm das Prüfungszeugnis nicht ausgestellt oder das bereits ausgestellte Zeugnis entzogen.
Gleiche Ahndung trifft einen Prüfling, der während der Prüfung andern zur
Lösung der Aufgaben behilflich ist, oder von andern solche Hilfe annimmt.
§ 10.
Die für befähigt erklärten Prüflinge erhalten ein Zeugnis, das die Prüfungsnoten
in den einzelnen Fächern und das aus den Noten in den Pflichtfächern sich ergebende
Gesamtzeugnis, sowie die Befähigungserklärung enthält.
In den Zeugnissen werden die Befähigungsstufen nach drei Klassen (1, II, III) jede
mit den Unterabteilungen a und b bezeichnet.
Die Namen der für befähigt Erklärten werden in alphabetischer Reihenfolge im
Staatsanzeiger veröffentlicht.