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9 11.
Einem Prüßfling, der ohne triftige Entschuldigung ausbleibt oder ohne solche Ent-
schuldigung von der Prüfung zurücktritt, kann die Zulassung zu der nächsten Prüfung
versagt werden. Ist ein Prüfling dreimal, sei es auch mit Entschuldigung, ausgeblieben
oder zurückgetreten, so kann ihm die Zulassung zu einer ferneren Prüfung versagt werden.
Wer zweimal nicht für befähigt erkannt worden ist, wird zu der Prüfung nicht
weiter zugelassen. Dem Nichtbestehen der Prüfung steht es gleich, wenn ein Prüfling
gemäß 8§ 9 von der Prüfung ausgeschlossen oder seines Zeugnisses für verlustig erklärt
worden ist.
Die Wiederholung einer mit Erfolg erstandenen Prüfung zur Erlangung eines
besseren Zeugnisses ist nur einmal und nur innerhalb des Zeitraums von 3 Jahren seit
Erstehung der früheren Prüfung gestattet.
B. Die Dienstprüsungen für Hauptlehrerinnen an oberen Rlassen höherer Mädchenschulen.
(Die Dienstprüfungen für das humanistische oder das realistische Lehramt.)
§12.
Zu den Dienstprüfungen für das humanistische oder das realistische Lehramt werden
Bewerberinnen, die das Reifezeugnis einer deutschen höheren Schule (Gymnasium, Real-
gymnasium oder Oberrealschule) erworben haben, unter den allgemein weiter aufgestellten
Bedingungen (Reg. Bl. 1898, S. 85 ff. und S. 180 ff.) zugelassen.
# 13.
Das Zeugnis über die Befähigung zur Anstellung an unteren und mittleren Klassen
höherer Mädchenschulen ist für die Zulassung zu den Dienstprüfungen für das höhere
Lehramt dem Reifezeugnis einer deutschen Oberrealschule gleichgestellt, in welchen Fällen
die Einschreibung der Bewerberin als Hörerin an der Hochschule genügt. «
§14.
Ubergangsbestimmungen.
Bis zum 1. Januar 1910 können Bewerberinnen, die den Vorschriften über Dauer
und Art des Hochschulstudiums nicht völlig genügen, von dem Ministerium des Kirchen-
und Schulwesens je nach Lage der Sache ausnahmsweise zur Prüfung zugelassen werden.
Ferner können Bewerberinnen, die bis 1. Januar 1913 die Befähigung zur An-