Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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3. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
  
  
  
  
Ausgegeben Stuttgart, Montag, den 19. Februar 1906. 
———□□□□“□□□—. 
Inhalt: 
Gesetz. betreffend die Errichtung eines neuen Königlichen Hoftheaters. Vom 17. Februar 1906. — Gesetz, betreffend 
nderung des Berggesetzes. Vom 17. Februar 1906. — Verfügung des Ministeriums des Innern, be- 
treffend die Abgabe des Migränins in den Apotheken. Vom 22. Januar 1906. 
Gesetz, 
betreffend die Errichtung eines neuen Königlichen Hoftheaters. Vom 17. Februar 1906. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. , 
Als Beitrag zu den Baukosten des Interimtheaters in Stuttgart werden 350000 MA 
bestimmt. 
Das Interimtheater bleibt zur Verfügung der Civillisteverwaltung; diese ist zur 
Unterhaltung des Gebäudes für die Dauer seiner Benützung verpflichtet. 
Eine Ersatzpflicht des Staats für das Interimtheater oder für ein weiteres auf dem 
Grund und Boden der Krondotation bestehendes oder in Zukunft zu erstellendes Theater- 
gebäude mit Ausnahme des in Art. 2 bezeichneten Hoftheaters, sowie, vom Tag der In- 
betriebsetzung des neuen Hoftheaters ab, für das Kulissenhaus ist für die Fälle eines 
zufälligen Schadens oder eines völligen, durch unabwendbare, nicht gewöhnliche Ereignisse 
entstehenden Untergangs ausgeschlossen.
	        
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