Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Name des Tierbesitzers: 
Name des Tierbegleiters: 
Name des Empfangsberechtigten: 
Tag des Abganges am Herkunftsorte: 
Weg bis zur Eintrittsstation: 
Tag der Ankunft in der Eintrittsstation: 
Unterschriften: 
Grund der Zurüchweisung. 
Es ist anzugeben, warum die Sendungen den Bestimmungen 
des Artikel 2 des Viehseuchen-Ubereinkommens nicht entsprachen. 
Die Erscheinungen, welche den Ausbruch oder den Verdacht 
der Seuche, oder die Tatsachen, welche den Verdacht der Ansteckung 
begründen, sind mitzuteilen. (Vergl. auch Artikel 7 des Schluß- 
protokolls.)
	        
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