Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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11. 
Gesuche um Erteilung der Erlaubnis zur Einführung von Nutz= oder Zuchtvieh 
sind seitens der Wirtschaftsbesitzer bei dem Ortsvorsteher einzureichen und von diesem 
A unter Ausfüllung des anliegenden Vordrucks dem Oberamt zur Entscheidung vorzulegen. 
Dieses setzt, erforderlichenfalls nach Anstellung weiterer Ermittelungen, fest, wieviel Tiere 
die Wirtschaft gebraucht, und bestimmt, ob und wieviel Tiere eingeführt werden dürfen. 
Gemäß dieser Bestimmung erteilt das Oberamt den Wirtschaftsbesitzern einen Vieh- 
einfuhr-Erlaubnisschein und stellt diesen dem Ortsvorsteher zur Aushändigung an den 
Antragsteller zu. 
Bei der Aushändigung des Erlaubnisscheins ist der Wirtschaftsbesitzer auf die bei 
und nach der Einfuhr zu beobachtenden Bestimmungen hinzuweisen. 
8 12. 
Die Einfuhr darf nur über Friedrichshafen zu den von der Hafendirektion bestimmten 
Zeiten erfolgen. Doch wird bis auf weiteres auch die Einfuhr über die bayerische Ein- 
trittsstation Lindau bei Beachtung der für diese vorgeschriebenen Bestimmungen zugelassen. 
8 13. 
Der Einführende hat an der Eintrittsstation den Erlaubnisschein (8 11) und für 
jedes Stück Rindvieh einen Viehpaß vorzulegen. Der Viehpaß hat außer den sonst für 
Viehpässe allgemein vorgeschriebenen Eintragungen (Art. 2 des Viehseuchenübereinkommens) 
die amtliche Bescheinigung zu enthalten, daß das einzuführende Tier unmittelbar vor 
seinem Abtriebe mindestens 30 Tage lang an einem seuchenfreien Orte innerhalb des 
österreichischen Grenzgebiets gestanden hat (vergl. § 2 Abs. 1 Nr. 2). 
8 14. 
Der Grenztierarzt prüft die vorgelegten Papiere und untersucht die eingeführten 
Tiere auf ihre Identität mit den in den Viehpässen aufgeführten Viehstücken, auf Rasse 
und Gesundheitszustand. Die in Eisenbahnwagen ankommenden Tiere sind auszuladen. 
Ist auch nur bei einem Tiere eines Transports die Identität oder die Rasse 
zweifelhaft, oder wird der Viehpaß oder die Bescheinigung (§ 13) nicht vorschriftsmäßig
	        
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