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11.
Gesuche um Erteilung der Erlaubnis zur Einführung von Nutz= oder Zuchtvieh
sind seitens der Wirtschaftsbesitzer bei dem Ortsvorsteher einzureichen und von diesem
A unter Ausfüllung des anliegenden Vordrucks dem Oberamt zur Entscheidung vorzulegen.
Dieses setzt, erforderlichenfalls nach Anstellung weiterer Ermittelungen, fest, wieviel Tiere
die Wirtschaft gebraucht, und bestimmt, ob und wieviel Tiere eingeführt werden dürfen.
Gemäß dieser Bestimmung erteilt das Oberamt den Wirtschaftsbesitzern einen Vieh-
einfuhr-Erlaubnisschein und stellt diesen dem Ortsvorsteher zur Aushändigung an den
Antragsteller zu.
Bei der Aushändigung des Erlaubnisscheins ist der Wirtschaftsbesitzer auf die bei
und nach der Einfuhr zu beobachtenden Bestimmungen hinzuweisen.
8 12.
Die Einfuhr darf nur über Friedrichshafen zu den von der Hafendirektion bestimmten
Zeiten erfolgen. Doch wird bis auf weiteres auch die Einfuhr über die bayerische Ein-
trittsstation Lindau bei Beachtung der für diese vorgeschriebenen Bestimmungen zugelassen.
8 13.
Der Einführende hat an der Eintrittsstation den Erlaubnisschein (8 11) und für
jedes Stück Rindvieh einen Viehpaß vorzulegen. Der Viehpaß hat außer den sonst für
Viehpässe allgemein vorgeschriebenen Eintragungen (Art. 2 des Viehseuchenübereinkommens)
die amtliche Bescheinigung zu enthalten, daß das einzuführende Tier unmittelbar vor
seinem Abtriebe mindestens 30 Tage lang an einem seuchenfreien Orte innerhalb des
österreichischen Grenzgebiets gestanden hat (vergl. § 2 Abs. 1 Nr. 2).
8 14.
Der Grenztierarzt prüft die vorgelegten Papiere und untersucht die eingeführten
Tiere auf ihre Identität mit den in den Viehpässen aufgeführten Viehstücken, auf Rasse
und Gesundheitszustand. Die in Eisenbahnwagen ankommenden Tiere sind auszuladen.
Ist auch nur bei einem Tiere eines Transports die Identität oder die Rasse
zweifelhaft, oder wird der Viehpaß oder die Bescheinigung (§ 13) nicht vorschriftsmäßig