139
3) für Wagenwärter und Wagenrevidenten
fünfmonatige Beschäftigung in einer Wagenwerkstätte und sechsmonatige Probe-
zeit im Wagenrevidenten= und Wagenwärterdienst einschließlich der Probezeit
im Bremser-, Schaffner= und Rangierdienst von je mindestens 14 Tagen.
Der Anwärter muß das Schlosser-, Schmied-, Schreiner= oder Wagnerhand-
werk erlernt haben;
4) für Schaffner
viermonatige Probezeit im Schaffnerdienst einschließlich der Ausbildung im Brem-
serdienst bei Güterzügen während mindestens 14 Tagen und der Beschäftigung
in einer Werkstätte während 10 Tagen.
Die Probezeit kann auf fünf Wochen abgekürzt werden, wenn eine sechsmonatige
Beschäftigung als Bahnunterhaltungsarbeiter, oder eine dreimonatige als
Bremser oder Wagenwärter und Wagenrevident oder als Stations-, Rangier-
oder Werkstättenarbeiter vorausgegangen ist;
5) für Zugführer
einjährige Beschäftigung im Schaffnerdienst nach Erstehung der Shaffnerprüfung
und dreimonatige Probezeit im Zugführerdienst, wovon mindestens zwei Monate
auf den Dienst bei Personenzügen entfallen müssen;
6) für Bahnhofaufseher
einjährige Vorbereitung, wovon
a. ein Monat auf den Bremser= und Werkstättendienst (8 4),
b. drei Monate auf den Weichenwärterdienst und
c. acht Monate auf den Rangierdienst entfallen.
Bei Anwärtern, welche die Schaffner-, Bremser= oder Weichenwärterprüfung er-
standen haben, findet eine weitere Ausbildung in diesen Dienstzweigen (s. oben
a und b) nicht statt, auch kann die Beschäftigung im Rangierdienst auf 6 Monate
abgekürzt werden;
7) für Bahnwärter
entweder
a. dreimonatige Beschäftigung bei der Unterhaltung und Erneuerung des Ober-
baues und dreimonatige Beschäftigung im Bahnbewachungs= und Signal-
dienst einer im Betriebe befindlichen Bahn, oder