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IV. Für Wagenwärter und Wagenrevidenten:
1) Kenntnis der Bauart der beim Eisenbahnbetrieb vorkommenden Gattungen von
Wagen und ihrer einzelnen Teile, insbesondere der Kuppelungs-, Schmier= und
Türverschlußvorrichtungen, der Achslager, der Handbremsen und der durchgehenden
Bremsen, der Heizungs= und Beleuchtungsvorrichtungen, sowie ihrer Einrichtung
und Behandlungsweise und der Vorschriften über die Behandlung der Eisenbahn-
wagen, insbesondere über das Heizen, Beleuchten, Reinigen und die Desinfektion
der Wagen,
2) Fähigkeit, die an den Wagen während des Betriebs vorkommenden kleinen Schäden
zu beseitigen,
3) Kenntnis der Eigentumsmerkmale der eigenen sowie der fremden Wagen,
4) Kenntnis der Fahrdienstvorschriften und der Dienstanweisung über die Bahnsteig-
sperre, soweit diese Vorschriften den Dienstkreis der Wagenwärter und Wagen-
revidenten berühren,
5) Kenntnis der Dienstanweisungen für Wagenwärter und Wagenrevidenten, für
Schaffner, Bremser, Bahn-, Stations= und Weichenwärter, soweit sie den Dienst-
kreis der Wagenwärter und Wagenrevidenten berühren,
6) Kenntnis der wichtigsten Vorschriften über die Beförderung von Personen und
Reisegepäck, sowie über die Fahrkartenprüfung.
V. Für Schaffner:
Außer den unter III. 1—5 bezeichneten Erfordernissen:
6) Kenntnis der Eisenbahngeographie, soweit sie für den Binnen= und Nachbarver-
kehr erforderlich ist,
7) Kenntnis der Bestimmungen über freie Fahrten, über Ersatzleistungen für Be-
schädigungen von Personenwagen, des Fahrplans der württembergischen Bahn und
der Anschlüsse der Nachbarbahnen, sowie Fertigkeit im Gebrauche der Einrich-
tungen zum Herbeirufen von Hilfe,
8) Kenntnis der Dienstanweisungen für Wagenwärter und Wagenrevidenten, für
Schaffner, Zugführer und Lokomotivführer sowie der für den Fahrdienst erlassenen
Vorschriften, soweit diese Anweisungen und Vorschriften den Dienstkreis der
Schaffner berühren.