Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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VI. Für Zugführer: 
Außer den unter III. 1—5 und V. 6—8 bezeichneten Erfordernissen: 
9) Rechnen mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, 
10) Allgemeine Kenntnis der Organisation der Eisenbahnverwaltung, 
11) Kenntnis der für den Zugdienst in Betracht kommenden Vorschriften über die 
Beförderung von Personen, Reisegepäck, Expreßgut, Tieren, Gütern und Dienst- 
sendungen sowie der Vorschriften über die Güterverladung, 
12) Kenntnis der Vorschriften über die Behandlung und Benutzung der Wagen und 
ihres Zubehörs, 
13) Kenntnis der Bestimmungen des Eisenbahn-Zollregulativs sowie der Vorschriften 
über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im Auslandsverkehr, soweit 
diese Festsetzungen die Beschaffenheit der Betriebsmittel, den amtlichen Verschluß 
und die Behandlung der Begleitpapiere betreffen, 
14) Kenntnis der in den direkten Verkehren der württembergischen Bahn erlassenen 
Vorschriften, soweit sie den Dienstkreis eines Zugführers berühren, 
15) Kenntnis des Zweckes und der Wirkungsweise der Sicherungseinrichtungen für 
den Zugverkehr einschließlich der Läutewerke, sowie Kenntnis der Bestimmungen 
über die telegr. Zugmeldungen, 
16) Kenntnis der Vorschriften über Führung der Fahrberichte, 
17) Kenntnis der Dienstanweisungen für Zugführer, für Stationsvorsteher, für Loko- 
motivführer und -heizer, sowie der für den Fahrdienst erlassenen Vorschriften, 
soweit diese Anweisungen und Vorschriften den Dienstkreis der Zugführer 
berühren. 
VII. Für Bahnhofaufseher: 
Außer den unter III. 1—2 bezeichneten Erfordernissen: 
3) Rechnen mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, 
4) Kenntnis des Rangierdienstes und der für ihn erlassenen Bestimmungen, sowie 
der Fahrdienstvorschriften, soweit sie den Dienstkreis der Bahnhofaufseher 
berühren, 
5) Kenntnis der Vorschriften über die Behandlung der Eisenbahnwagen, insbesondere 
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