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VI. Für Zugführer:
Außer den unter III. 1—5 und V. 6—8 bezeichneten Erfordernissen:
9) Rechnen mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen,
10) Allgemeine Kenntnis der Organisation der Eisenbahnverwaltung,
11) Kenntnis der für den Zugdienst in Betracht kommenden Vorschriften über die
Beförderung von Personen, Reisegepäck, Expreßgut, Tieren, Gütern und Dienst-
sendungen sowie der Vorschriften über die Güterverladung,
12) Kenntnis der Vorschriften über die Behandlung und Benutzung der Wagen und
ihres Zubehörs,
13) Kenntnis der Bestimmungen des Eisenbahn-Zollregulativs sowie der Vorschriften
über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im Auslandsverkehr, soweit
diese Festsetzungen die Beschaffenheit der Betriebsmittel, den amtlichen Verschluß
und die Behandlung der Begleitpapiere betreffen,
14) Kenntnis der in den direkten Verkehren der württembergischen Bahn erlassenen
Vorschriften, soweit sie den Dienstkreis eines Zugführers berühren,
15) Kenntnis des Zweckes und der Wirkungsweise der Sicherungseinrichtungen für
den Zugverkehr einschließlich der Läutewerke, sowie Kenntnis der Bestimmungen
über die telegr. Zugmeldungen,
16) Kenntnis der Vorschriften über Führung der Fahrberichte,
17) Kenntnis der Dienstanweisungen für Zugführer, für Stationsvorsteher, für Loko-
motivführer und -heizer, sowie der für den Fahrdienst erlassenen Vorschriften,
soweit diese Anweisungen und Vorschriften den Dienstkreis der Zugführer
berühren.
VII. Für Bahnhofaufseher:
Außer den unter III. 1—2 bezeichneten Erfordernissen:
3) Rechnen mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen,
4) Kenntnis des Rangierdienstes und der für ihn erlassenen Bestimmungen, sowie
der Fahrdienstvorschriften, soweit sie den Dienstkreis der Bahnhofaufseher
berühren,
5) Kenntnis der Vorschriften über die Behandlung der Eisenbahnwagen, insbesondere
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