Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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die Untersuchung, Benützung, übergabe und übernahme eigener und fremder 
Wagen und Wagepbestandteile, 
6) Kenntnis der verschiedenen bei der württembergischen Bahn vorkommenden Arten 
von Weichen hinsichtlich ihrer wesentlichen Einrichtung, ihres Zwecks und ihrer 
Bedienung, sowie der damit verbundenen Sicherungs= und Signaleinrichtungen, 
7) Kenntnis des Zwecks und der Bedienung der Drehscheiben, Schiebebühnen, Gleis- 
wagen, Wasserkranen und Lastkranen, 
8) Kenntnis des Fahrplans, sowie der Fahrordnung, des Gleisplans und der Siche- 
rungsanlagen der Station, auf welcher der Anwärter bisher beschäftigt war, 
9) Fertigkeit im Zusammensetzen der Züge, 
10) Kenntnis der Dienstanweisungen für Bahnhofaufseher, für Zugführer, Schaffner, 
Lokomotivführer, Wagenwärter und Wagenrevidenten, Bremser und Güterschaffner, 
Bahn-, Stations= und Weichenwärter und Stationsdiener (Portier), sowie der 
Vorschriften über die Bahnsteigsperre, soweit sie auf den Dienst der Bahnhof- 
aufseher Bezug haben, 
11) Befähigung zur Leitung des Rangierdienstes. 
VIII. Für Schrankenwärter und Schrankenwärterinnen: 
1) Kenntnis der auf unfahrbaren Gleisstrecken zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen, 
2) Kenntnis der Handhabung der Läutewerke. 
Die Schrankenwärter und Schrankenwärterinnen haben diese Kenntnisse vor 
ihrer Verwendung in einer Prüfung vor dem vorgesetzten Bauinspektor nach- 
zuweisen. 
IX. Für Bahnwärter: 
1) Kenntnis aller bei der Bahnunterhaltung und insbesondere beim Verlegen und 
bei der Unterhaltung des Oberbaues vorkommenden Arbeiten sowie der dazu er- 
forderlichen Materialien, Wertzeuge und Geräte nach ihrer Beschaffenheit und 
Verwendung, 
2) Kenntnis der verschiedenen bei der württembergischen Bahn vorkommenden Arten 
der Schranken und Weichen und ihrer Bedienung, ferner der für die Benützung 
der Wegübergänge bestehenden Vorschriften,
	        
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