146
die Untersuchung, Benützung, übergabe und übernahme eigener und fremder
Wagen und Wagepbestandteile,
6) Kenntnis der verschiedenen bei der württembergischen Bahn vorkommenden Arten
von Weichen hinsichtlich ihrer wesentlichen Einrichtung, ihres Zwecks und ihrer
Bedienung, sowie der damit verbundenen Sicherungs= und Signaleinrichtungen,
7) Kenntnis des Zwecks und der Bedienung der Drehscheiben, Schiebebühnen, Gleis-
wagen, Wasserkranen und Lastkranen,
8) Kenntnis des Fahrplans, sowie der Fahrordnung, des Gleisplans und der Siche-
rungsanlagen der Station, auf welcher der Anwärter bisher beschäftigt war,
9) Fertigkeit im Zusammensetzen der Züge,
10) Kenntnis der Dienstanweisungen für Bahnhofaufseher, für Zugführer, Schaffner,
Lokomotivführer, Wagenwärter und Wagenrevidenten, Bremser und Güterschaffner,
Bahn-, Stations= und Weichenwärter und Stationsdiener (Portier), sowie der
Vorschriften über die Bahnsteigsperre, soweit sie auf den Dienst der Bahnhof-
aufseher Bezug haben,
11) Befähigung zur Leitung des Rangierdienstes.
VIII. Für Schrankenwärter und Schrankenwärterinnen:
1) Kenntnis der auf unfahrbaren Gleisstrecken zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen,
2) Kenntnis der Handhabung der Läutewerke.
Die Schrankenwärter und Schrankenwärterinnen haben diese Kenntnisse vor
ihrer Verwendung in einer Prüfung vor dem vorgesetzten Bauinspektor nach-
zuweisen.
IX. Für Bahnwärter:
1) Kenntnis aller bei der Bahnunterhaltung und insbesondere beim Verlegen und
bei der Unterhaltung des Oberbaues vorkommenden Arbeiten sowie der dazu er-
forderlichen Materialien, Wertzeuge und Geräte nach ihrer Beschaffenheit und
Verwendung,
2) Kenntnis der verschiedenen bei der württembergischen Bahn vorkommenden Arten
der Schranken und Weichen und ihrer Bedienung, ferner der für die Benützung
der Wegübergänge bestehenden Vorschriften,