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XIV. Für Haltepunktvorsteher:
Außer den unter IX. 1—6 und XIII. bezeichneten Erfordernissen:
8) Kenntnis der verschiedenen Arten von Fahrtausweisen, der Ausweise für das Be-
treten der Bahnsteige, der Dienstanweisung für die Bahnsteigsperre, der Tarif-
bestimmungen und der Abfertigungsvorschriften, insbesondere für den Personen-
und Gepäckverkehr, soweit sie ihren Dienstkreis berühren,
9) Kenntnis der Dienstvorschriften für die Haltepunktvorsteher sowie der Dienstan-
weisung für die Zugführer und Schaffner, soweit sie ihren Dienstkreis berühren.
Zu XI.—XIV. Die außer der Fertigkeit im Telegraphieren für die Ver-
wendung als Fahrdienstleiter erforderlichen Kenntnisse sind in einer
besonderen Prüfung, die stets auch eine praktische Aufgabe umfaßt, vor
dem Betriebsinspektor nachzuweisen.
XV. Für Haltestellevorsteher:
Außer den unter IX. 1—6, XI. 7—9 und XlIIl. bezeichneten Erfordernissen:
11) Rechnen mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen,
12) Kenntnis der Vorschriften über Beförderung von Privattelegrammen,
13) Allgemeine Kenntnis der Organisation der Eisenbahnverwaltung,
14) Kenntnis der Eisenbahngeographie, soweit sie für den Binnen= und Nachbar-
verkehr erforderlich ist,
15) Kenntnis der Eigentumsmerkmale der eigenen und der fremden Wagen, sowie
der Vorschriften über die Behandlung der Eisenbahnwagen, die Benützung und
Meldung der fremden Wagen und die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen
im Auslandsverkehr,
16) Kenntnis der für die Verwaltung einer Haltestelle in Betracht kommenden Vor-
schriften für die Personen-, Reisegepäck-, Expreßgut-, Tier= und Güterabfertigung,
über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen, der Dienstanweisung für die Bahn-
steigsperre, Kenntnis der für den Stations= und Fahrdienst der württembergi-
schen Bahn bestehenden Vorschriften, der Vorschriften für den Rangierdienst
und Fertigkeit im Zusammensetzen der Züge,