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17) Kenntnis der besonderen Vorschriften für den Dienst auf Haltestellen, auch im
Kassen= und Rechnungswesen, der Dienstanweisungen für die Bremser, Wagen-
wärter und Wagenrevidenten, Schaffner, Zugführer und Stationsvorsteher,
soweit diese Anweisungen den Dienst auf Bahnhöfen berühren.
XVI. Für Lokomotivheizer:
1) Kenntnis der Dienstanweisung für Lokomotivführer und hheizer,
2) Kenntnis der Fahrdienstvorschriften, soweit sie ihren Dienstkreis berühren,
3) Kenntnis der Einrichtungen für das Feuern, Speisen, Schmieren und Bremsen
der Lokomotive und Tender.
Außerdem haben die Heizer in einer praktischen Prüfung insbesondere darzutun, daß
sie einen Zug zum Stillstand zu bringen und selbständig bis zur nächsten Station zu
führen vermögen.
XVII. Für Lokomotivführer:
1) Rechnen mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen,
2) Allgemeine Kenntnis der Eigenschaften und der Behandlung der beim Maschinen-
bau und im Lokomotivdienst zur Verwendung kommenden Materialien,
3) Kenntnis der Lokomotive und ihrer einzelnen Teile, sowie
4) der Behandlung der Lokomotive während der Fahrt und im kalten Zustande,
5) Kenntnis der Einrichtung und Handhabung der auf der württembergischen Bahn
vorkommenden Bremsvorrichtungen, sowie der Dampfheizung,
6) Kenntnis der Dienstanweisung für Lokomotioführer und -heizer, der Fahrdienst-
vorschriften, insbesondere auch für den Rangierdienst, der Dienstanweisungen für
Stationsvorsteher, Schrankenwärter und Schrankenwärterinnen, Bahn-, Stations-
und Weichenwärter, Zugführer, Schaffner, Wagenwärter und Wagenrevidenten
sowie Bremser, soweit sie den Diensttreis der Lokomotivführer berühren,
7) Kenntnis der zu befahrenden Strecken,
8) Ausführung von Probefahrten.
84.
() Anwärter, die im Strecken-, Stations-, Rangier= und Bremserdienst auszubilden
sind, sollen in diesen Dienstzweigen in der Regel in der angeführten Reihenfolge beschäftigt
und soweit möglich während ihrer Beschäftigung als Arbeiter ausgebildet werden.