Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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17) Kenntnis der besonderen Vorschriften für den Dienst auf Haltestellen, auch im 
Kassen= und Rechnungswesen, der Dienstanweisungen für die Bremser, Wagen- 
wärter und Wagenrevidenten, Schaffner, Zugführer und Stationsvorsteher, 
soweit diese Anweisungen den Dienst auf Bahnhöfen berühren. 
XVI. Für Lokomotivheizer: 
1) Kenntnis der Dienstanweisung für Lokomotivführer und hheizer, 
2) Kenntnis der Fahrdienstvorschriften, soweit sie ihren Dienstkreis berühren, 
3) Kenntnis der Einrichtungen für das Feuern, Speisen, Schmieren und Bremsen 
der Lokomotive und Tender. 
Außerdem haben die Heizer in einer praktischen Prüfung insbesondere darzutun, daß 
sie einen Zug zum Stillstand zu bringen und selbständig bis zur nächsten Station zu 
führen vermögen. 
XVII. Für Lokomotivführer: 
1) Rechnen mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, 
2) Allgemeine Kenntnis der Eigenschaften und der Behandlung der beim Maschinen- 
bau und im Lokomotivdienst zur Verwendung kommenden Materialien, 
3) Kenntnis der Lokomotive und ihrer einzelnen Teile, sowie 
4) der Behandlung der Lokomotive während der Fahrt und im kalten Zustande, 
5) Kenntnis der Einrichtung und Handhabung der auf der württembergischen Bahn 
vorkommenden Bremsvorrichtungen, sowie der Dampfheizung, 
6) Kenntnis der Dienstanweisung für Lokomotioführer und -heizer, der Fahrdienst- 
vorschriften, insbesondere auch für den Rangierdienst, der Dienstanweisungen für 
Stationsvorsteher, Schrankenwärter und Schrankenwärterinnen, Bahn-, Stations- 
und Weichenwärter, Zugführer, Schaffner, Wagenwärter und Wagenrevidenten 
sowie Bremser, soweit sie den Diensttreis der Lokomotivführer berühren, 
7) Kenntnis der zu befahrenden Strecken, 
8) Ausführung von Probefahrten. 
84. 
() Anwärter, die im Strecken-, Stations-, Rangier= und Bremserdienst auszubilden 
sind, sollen in diesen Dienstzweigen in der Regel in der angeführten Reihenfolge beschäftigt 
und soweit möglich während ihrer Beschäftigung als Arbeiter ausgebildet werden.
	        
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