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über das Verhalten des Anwärters der zuständigen Inspektion eine schriftliche Mitteilung
zu machen.
85.
Zur Prüfung werden die Anwärter oder Unterbeamten nur zugelassen, wenn die
Dienstvorgesetzten bezeugen, daß sie sich während der Ausbildungs= und Probezeit dienstlich
und außerdienstlich gut geführt haben und zur selbständigen Wahrnehmung des praktischen
Dienstes in der Stellung, für welche die Prüfung abgelegt werden soll, genügend vor-
bereitet und befähigt sind.
86.
() Die Anwärter, welche für die erste Anstellung eine Prüfung abzulegen haben,
werden von Amts wegen zur Prüfung vorgeladen (vergl. § 5). Nur aus besonderen Grün-
den kann die Prüfung eines Anwärters auf Antrag verschoben werden. Wer ohne
Aufschubbewilligung oder ohne sonstige genügende Entschuldigung zu der Prüfung nicht
erscheint, kann entlassen werden.
G) Die Unterbeamten, welche eine Prüfung abgelegt haben und für eine höhere
Stelle oder für eine Stelle in einem andern Dienstzweige die Prüfung ablegen wollen,
werden unter Berücksichtigung des dienstlichen Bedürfnisses zur Prüfung berufen (vergl. 8 5).
Wer ohne genügenden Grund der Vorladung nicht Folge leistet, wird nur ausnahmsweise
schon zur nächsten Prüfung wieder zugelassen.
6) Die Bestimmung der Prüfungszeit und die Vorladung zur Prüfung erfolgt
durch die Generaldirektion.
§ 7.
Die Prüfungskommissionen sind zusammenzusetzen für die Prüfungen
1) zum Bahn-, Weichen-, Stations= und Blockwärter, Haltepunktvorsteher,
Haltestellevorsteher, Stationsdiener (Portier) und Bahnsteigschaffner aus einem
Bauinspektor und einem Betriebsinspektor;
2) zum Bremser, Schaffner, Wagenrevidenten, Wagenwärter, Lokomotivheizer
aus einem Betriebsinspektor und einem Maschineninspektor;
3) zum Bahnhofaufseher, Zugführer aus einem Betriebskontrollebeamten und
einem Betriebsinspektor;
4) zum Lokomotivführer aus dem Obermaschinenmeister und einem Betriebs-
inspektor.