Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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8 132a. 
Die zwei evangelischen Generalsuperintendenten werden unter der Leitung eines von 
dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens bestellten Wahlkommissars von sämtlichen 
evangelischen Generalsuperintendenten, der Vertreter des Bischöflichen Ordinariats wird 
von diesem aus seiner Mitte gewählt. 
Die Wahl des katholischen Dekans findet in einem Zusammentritt der Dekane 
katholischer Konfession, soweit sie nicht dem Bischöflichen Ordinariat angehören, unter 
der Leitung eines von dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens bestellten Wahl- 
kommissars statt. 
Die Vertreter der Landesuniversität und der Technischen Hochschule werden je von 
dem akademischen Senat aus seiner Mitte gewählt. 
132b. 
Die Vertreter des Handels und der Industrie, der Landwirtschaft sowie des Hand- 
werks werden je für die Dauer einer Wahlperiode durch den König ernannt. Die 
Ernennung erfolgt je auf den Vorschlag der gesetzlich organisierten Berufskörperschaften, 
und zwar werden die Vertreter des Handels und der Industrie durch die Handelskammern 
aus der Zahl der zu Mitgliedern dieser Kammern wählbaren Personen, der Vertreter 
des Handwerks durch die Handwerkskammern aus der Zahl der zu Mitgliedern dieser 
Kammern wählbaren Personen, die Vertreter der Landwirtschaft, solange die Einrichtung 
einer oder mehrerer Landwirtschaftskammern noch nicht zur gesetzlichen Durchführung 
gelangt sein wird, durch die Mitglieder der Ausschüsse der landwirtschaftlichen Gau- 
verbände aus den Kreisen derjenigen Personen, welche als Eigentümer, Nutznießer, Pächter 
oder Verwalter landwirtschaftlich benützter Grundstücke für die Zwecke der Landwirtschaft 
tätig find, vorgeschlagen. 
Die Vorschläge enthalten je die doppelte Zahl der zu ernennenden Personen. Im 
Fall des Nichteintritts einer oder mehrerer der vorgeschlagenen und ernannten Personen 
in die Ständeversammlung oder ihres Ausscheidens aus derselben kann von der An- 
ordnung der Ergänzung der Vorschlagsliste für die Neuernennung Umgang genommen 
werden.
	        
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