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8 132a.
Die zwei evangelischen Generalsuperintendenten werden unter der Leitung eines von
dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens bestellten Wahlkommissars von sämtlichen
evangelischen Generalsuperintendenten, der Vertreter des Bischöflichen Ordinariats wird
von diesem aus seiner Mitte gewählt.
Die Wahl des katholischen Dekans findet in einem Zusammentritt der Dekane
katholischer Konfession, soweit sie nicht dem Bischöflichen Ordinariat angehören, unter
der Leitung eines von dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens bestellten Wahl-
kommissars statt.
Die Vertreter der Landesuniversität und der Technischen Hochschule werden je von
dem akademischen Senat aus seiner Mitte gewählt.
132b.
Die Vertreter des Handels und der Industrie, der Landwirtschaft sowie des Hand-
werks werden je für die Dauer einer Wahlperiode durch den König ernannt. Die
Ernennung erfolgt je auf den Vorschlag der gesetzlich organisierten Berufskörperschaften,
und zwar werden die Vertreter des Handels und der Industrie durch die Handelskammern
aus der Zahl der zu Mitgliedern dieser Kammern wählbaren Personen, der Vertreter
des Handwerks durch die Handwerkskammern aus der Zahl der zu Mitgliedern dieser
Kammern wählbaren Personen, die Vertreter der Landwirtschaft, solange die Einrichtung
einer oder mehrerer Landwirtschaftskammern noch nicht zur gesetzlichen Durchführung
gelangt sein wird, durch die Mitglieder der Ausschüsse der landwirtschaftlichen Gau-
verbände aus den Kreisen derjenigen Personen, welche als Eigentümer, Nutznießer, Pächter
oder Verwalter landwirtschaftlich benützter Grundstücke für die Zwecke der Landwirtschaft
tätig find, vorgeschlagen.
Die Vorschläge enthalten je die doppelte Zahl der zu ernennenden Personen. Im
Fall des Nichteintritts einer oder mehrerer der vorgeschlagenen und ernannten Personen
in die Ständeversammlung oder ihres Ausscheidens aus derselben kann von der An-
ordnung der Ergänzung der Vorschlagsliste für die Neuernennung Umgang genommen
werden.