Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 4. 
Der 8 133 der Verfassungsurkunde wird durch nachfolgende Bestimmungen ersetzt: 
8 133. 
Die Zweite Kammer (Kammer der Abgeordneten) besteht 
1) aus je einem Abgeordneten eines jeden Oberamtsbezirks, 
2) aus sechs Abgeordneten der Stadt Stuttgart und je einem Abgeordneten der 
Städte Tübingen, Ludwigsburg, Ellwangen, Ulm, Heilbronn und Reutlingen, 
3) aus siebzehn Abgeordneten zweier Landeswahlkreise, von denen der erste den 
Neckarkreis und den Jagstkreis umfaßt und neun Abgeordnete wählt, der zweite 
den Schwarzwaldkreis und den Donaukreis umfaßt und acht Abgeordnete wählt. 
Eine Veränderung in der Einteilung der Kreise des Landes ist Gegenstand 
der ordentlichen Gesetzgebung. 
Art. 5. 
Nach § 133 der Verfassungsurkunde wird folgender Paragraph eingeschaltet: 
§ 133. 
Die Abgeordneten der Zweiten Kammer (§ 133) werden durch diejenigen Staats- 
bürger unmittelbar gewählt, welche nach § 142 zur Ausübung des Wahlrechts berechtigt 
sind und in dem Wahlbezirk ihren Wohnsitz oder ihren nicht bloß vorübergehenden 
Aufenthalt haben. 
Art. 6. 
Der § 134 Abs. 2 der Verfassungsurkunde erhält folgende Fassung: 
Zu Mitgliedern der Ersten und Zweiten Kammer können nur solche Personen ge- 
wählt oder ernannt werden, die am Tage der Wahl oder Ernennung das fünfund- 
zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben. 
Art. 7. 
Der § 135 der Verfassungsurkunde wird dahin abgeändert: 
9 135. 
Zum Eintritt in die Ständeversammlung sind außerdem männliches Geschlecht, der 
Besitz der württembergischen Staatsangehörigkeit und ein Wohnsitz im Königreich er-
	        
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