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Die vorgeschlagenen Bewerber, deren Zahl höchstens sechs betragen darf, sind nach
Familien- und Rufnamen, Stand oder Beruf und Wohnort zu bezeichnen und in er—
kennbarer Reihenfolge aufzuführen.
Neben den vorgeschlagenen Bewerbern dürfen in der Höchstzahl von drei Ersatz-
männer vorgeschlagen werden, welche in der Reihenfolge, in der sie benannt sind, ein-
treten, wenn vor dem Ablauf des Zeitraums für die Bereinigung des Wahlvorschlags
(Art. 30 Abs. 1) einer oder mehrere der in erster Linie Vorgeschlagenen wegfallen; der
Eintritt geschieht an letzter Stelle, falls nicht von dem Vertreter der Wählervereinigung
(Art. 29) ein anderes bestimmt wird.
Von jedem vorgeschlagenen Bewerber oder Ersatzmann ist eine Erklärung über seine
Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag anzuschließen. Ein Bewerber oder
Ersatzmann darf sich nur einmal vorschlagen lassen.
Zwei oder mehr Vorschläge können in der Weise miteinander verbunden werden,
daß sie den Wahlvorschlägen anderer Wählervereinigungen gegenüber als ein einziger
Wahlvorschlag anzusehen und zu behandeln sind. In diesem Falle müssen die Unter-
zeichner der betreffenden Vorschläge oder die Vertreter der Wählervereinigungen über-
einstimmend spätestens sechs volle Tage vor dem Wahltag die Erklärung abgeben, daß
die Vorschläge miteinander verbunden sein sollen.
Art. 29.
Jede Wählervereinigung, welche einen Wahlvorschlag einreicht, hat zugleich dem
Vorsitzenden der Oberamtswahlkommission einen Vertreter und einen Stellvertreter des-
selben zu bezeichnen.
Der Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, namens der Wählervereinigung die zur
Beseitigung etwaiger Anstände erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.
Art. 30.
Der Vorsitzende der Oberamtswahlkommission hat die eingereichten Wahlvorschläge
zu prüfen und etwaige bei der Prüfung vorgefundene Anstände sofort nach Einreichung
des Vorschlags zur Keuntnis des aufgestellten Vertreters (Art. 29) zu bringen. Auf
Verlangen des Vertreters ist eine Beschlußfassung der Oberamtswahlkommission über die