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II. Beschälbetrieb der Privatbeschälhalter.
8 10.
Die Verwendung von Privatzuchthengsten zum Decken fremder Stuten ist durch Er-
langung eines Zeugnisses über ihre Zuchttauglichkeit (eines Beschälpatents) bedingt.
Durch das Patent erhält der Privatbeschälhalter die Berechtigung, vom 15. Februar
bis 15. Juli an bestimmten, zum voraus bezeichneten Orten die patentierten Hengste als
Beschäler aufzustellen und sie zur Deckung von Stuten innerhalb des Beschälraums
(§ 11 Ziff. 3) zu verwenden.
Das Patent gilt je nur für die Beschälzeit eines Kalenderjahrs.
8 11.
Die Erteilung des Patents für einen Hengst setzt voraus:
1) daß der Hengst nicht unter drei Jahren alt, gesund und vollkommen entwickelt
ist, keine erblichen Gebrechen und Formfehler hat und vermöge seines Körper—
baues, seiner Knochenstärke und seines Ganges zur Erzeugung brauchbarer Pferde
als geeignet erscheint;
2) daß der Hengst nach seiner Körperbeschaffenheit dem vorhandenen Stutenmaterial,
den Pferdezuchtverhältnissen und der anzustrebenden Zuchtrichtung der betreffenden
Gegend möglichst entspricht;
3) daß der Hengstbesitzer in den Orten, wo er das Beschälgewerbe betreiben will,
einen Beschälraum mit einer den Anblick des Beschälbetriebs verhindernden Um-
fassung besitzt;
4) daß der Hengstbesitzer sich verpflichtet, während der Beschälzeit (§ 10 Abs. 2) in
den beim Beschälraum vorhandenen Stallungen neben dem zu patentierenden
Hengst keine nichtpatentierten Hengste im Alter von über drei Jahren aufzustellen.
Hat der Hengstbesitzer das Beschälgeschäft bereits früher betrieben, so ist die Er-
teilung des Patents weiter an die Voraussetzung geknüpft, daß er das Geschäft in der
vorhergegangenen Zeit ordnungsmäßig ausgeübt und der gemäß Abs. 1 Ziff. 4 über-
nommenen Verpflichtung nicht zuwidergehandelt hat.