180
Wenn ein Wahlvorschlag weniger Vorgeschlagene enthält, als Höchstzahlen auf ihn
entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die nächsten Höchstzahlen mit ihm ver—
bundener Wahlvorschläge über.
Art. 35.
Für die Zuweisung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Abgeordnetensitze an
die vorgeschlagenen Bewerber ist innerhalb des einzelnen Wahlvorschlags die Zahl der
den Bewerbern zugefallenen Stimmen in der Weise maßgebend, daß die höhere Stim-
menzahl den Vorzug vor der niedrigeren begründet. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die in dem Wahlvorschlag eingehaltene Reihenfolge.
Bewerber, welchen die Wählbarkeit mangelt, gelten bei der Zuweisung der Sitze
an die Bewerber als nicht vorgeschlagen.
Art. 36.
In dem über die Verhandlung der Oberamtswahlkommission aufzunehmenden Pro-
tokoll (vergl. Art. 184 Abs. 4) sind neben der Zahl der auf jeden Bewerber in den ein-
zelnen Abstimmungsdistrikten gefallenen Stimmen auch die ermittelten Gesamtsummen
der jedem Wahlvorschlag und jeder Gruppe verbundener Wahlvorschläge zugefallenen
Stimmen, die berechneten Höchstzahlen, deren Verteilung auf die Wahlvorschläge und die
Namen der Gewählten anzugeben.
Art. 37.
Das Ergebnis der Wahl wird durch die Oberamtswahlkommission sofort nach seiner
Feststellung öffentlich bekannt gemacht und den Gewählten amtlich eröffnet mit der Auf-
forderung, sich über die Annahme der Wahl gegenüber der Oberamtswahlkommission zu
erklären.
Zugleich mit der Bekanntmachung wird dem Ständischen Ausschuß und dem Mini-
sterium des Innern eine beglaubigte Abschrift des Protokolls (vergl. Art. 36) mitgeteilt.
Für die Gewählten tritt dieses Protokoll an die Stelle der Wahlurkunde (vergl.
Art. 20). An 38
Treten einzelne der Gewählten auf Grund der Verhältniswahl in die Ständever-
sammlung nicht ein oder scheiden sie aus dieser im Laufe der Wahlperiode aus, so wer-