Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

180 
Wenn ein Wahlvorschlag weniger Vorgeschlagene enthält, als Höchstzahlen auf ihn 
entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die nächsten Höchstzahlen mit ihm ver— 
bundener Wahlvorschläge über. 
Art. 35. 
Für die Zuweisung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Abgeordnetensitze an 
die vorgeschlagenen Bewerber ist innerhalb des einzelnen Wahlvorschlags die Zahl der 
den Bewerbern zugefallenen Stimmen in der Weise maßgebend, daß die höhere Stim- 
menzahl den Vorzug vor der niedrigeren begründet. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
die in dem Wahlvorschlag eingehaltene Reihenfolge. 
Bewerber, welchen die Wählbarkeit mangelt, gelten bei der Zuweisung der Sitze 
an die Bewerber als nicht vorgeschlagen. 
Art. 36. 
In dem über die Verhandlung der Oberamtswahlkommission aufzunehmenden Pro- 
tokoll (vergl. Art. 184 Abs. 4) sind neben der Zahl der auf jeden Bewerber in den ein- 
zelnen Abstimmungsdistrikten gefallenen Stimmen auch die ermittelten Gesamtsummen 
der jedem Wahlvorschlag und jeder Gruppe verbundener Wahlvorschläge zugefallenen 
Stimmen, die berechneten Höchstzahlen, deren Verteilung auf die Wahlvorschläge und die 
Namen der Gewählten anzugeben. 
Art. 37. 
Das Ergebnis der Wahl wird durch die Oberamtswahlkommission sofort nach seiner 
Feststellung öffentlich bekannt gemacht und den Gewählten amtlich eröffnet mit der Auf- 
forderung, sich über die Annahme der Wahl gegenüber der Oberamtswahlkommission zu 
erklären. 
Zugleich mit der Bekanntmachung wird dem Ständischen Ausschuß und dem Mini- 
sterium des Innern eine beglaubigte Abschrift des Protokolls (vergl. Art. 36) mitgeteilt. 
Für die Gewählten tritt dieses Protokoll an die Stelle der Wahlurkunde (vergl. 
Art. 20). An 38 
Treten einzelne der Gewählten auf Grund der Verhältniswahl in die Ständever- 
sammlung nicht ein oder scheiden sie aus dieser im Laufe der Wahlperiode aus, so wer-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.