Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 42. 
Für die Wahlen in beiden Wahlbezirken wird mit dem Sitze in Stuttgart eine 
gemeinsame Landeswahlkommission gebildet, welche aus einem Vorsitzenden und sechs Bei- 
sitzern nebst ebensovielen Stellvertretern besteht. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter 
und zwei Beisitzer nebst ihren Stellvertretern werden aus dem Krreise der staatlichen 
Beamten, die vier weiteren Beisitzer nebst ihren Stellvertretern aus den Mitgliedern der 
bürgerlichen Kollegien der Gemeinden je eines der vier Kreise des Landes berufen. 
Für die Ermittelung des Wahlergebnisses wird die Kommission in zwei Abteilungen 
geschieden und zu diesem Zweck in der Weise verstärkt, daß jede Abteilung mit einem 
Vorsitzenden nebst seinem Stellvertreter, mit zwei Beisitzern aus dem Kreise der staat- 
lichen Beamten nebst ihren Stellvertretern und den zwei weiteren Beisitzern nebst ihren 
Stellvertretern besetzt ist, welche aus den Mitgliedern der bürgerlichen Gemeinden des 
Wahlbezirks berufen sind. 
Sämtliche Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von dem Ministerium des 
Innern bestellt; ihre Namen sind öffentlich bekannt zu machen. Der Gesamtkommission 
und den Abteilungen wird je ein Protokollführer und die erforderliche Zahl von Hilfs- 
arbeitern beigegeben. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit sämtlicher Mitglieder 
oder ihrer Stellvertreter erforderlich. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. 
Art. 43. 
Auf die Wahl der Abgeordneten der beiden Landeswahlkreise finden die Bestimmungen 
in Art. 27 bis 39 mit nachstehenden Abänderungen und Ergänzungen Anwendung. An 
die Stelle der Oberamtswahlkommission tritt die Landeswahlkommission, bei der Er- 
mittelung des Wahlergebnisses (Art. 33 bis 35 und Art. 37) die betreffende Abteilung. 
Art. 44. 
Die Wahlvorschläge sind so zeitig einzureichen (Art. 28 Abs. 1), daß zwischen dem 
Tag der Einreichung und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens vierzehn vollen 
Tagen liegt. 
Die Zahl der vorgeschlagenen Bewerber darf im ersten Landeswahlkreis höchstens 
neun, im zweiten Landeswahlkreis höchstens acht, die Zahl der Ersatzmänner im ersten 
Landeswahlkreis höchstens vier, im zweiten höchstens drei betragen.
	        
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