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Art. 42.
Für die Wahlen in beiden Wahlbezirken wird mit dem Sitze in Stuttgart eine
gemeinsame Landeswahlkommission gebildet, welche aus einem Vorsitzenden und sechs Bei-
sitzern nebst ebensovielen Stellvertretern besteht. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter
und zwei Beisitzer nebst ihren Stellvertretern werden aus dem Krreise der staatlichen
Beamten, die vier weiteren Beisitzer nebst ihren Stellvertretern aus den Mitgliedern der
bürgerlichen Kollegien der Gemeinden je eines der vier Kreise des Landes berufen.
Für die Ermittelung des Wahlergebnisses wird die Kommission in zwei Abteilungen
geschieden und zu diesem Zweck in der Weise verstärkt, daß jede Abteilung mit einem
Vorsitzenden nebst seinem Stellvertreter, mit zwei Beisitzern aus dem Kreise der staat-
lichen Beamten nebst ihren Stellvertretern und den zwei weiteren Beisitzern nebst ihren
Stellvertretern besetzt ist, welche aus den Mitgliedern der bürgerlichen Gemeinden des
Wahlbezirks berufen sind.
Sämtliche Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von dem Ministerium des
Innern bestellt; ihre Namen sind öffentlich bekannt zu machen. Der Gesamtkommission
und den Abteilungen wird je ein Protokollführer und die erforderliche Zahl von Hilfs-
arbeitern beigegeben. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit sämtlicher Mitglieder
oder ihrer Stellvertreter erforderlich. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
Art. 43.
Auf die Wahl der Abgeordneten der beiden Landeswahlkreise finden die Bestimmungen
in Art. 27 bis 39 mit nachstehenden Abänderungen und Ergänzungen Anwendung. An
die Stelle der Oberamtswahlkommission tritt die Landeswahlkommission, bei der Er-
mittelung des Wahlergebnisses (Art. 33 bis 35 und Art. 37) die betreffende Abteilung.
Art. 44.
Die Wahlvorschläge sind so zeitig einzureichen (Art. 28 Abs. 1), daß zwischen dem
Tag der Einreichung und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens vierzehn vollen
Tagen liegt.
Die Zahl der vorgeschlagenen Bewerber darf im ersten Landeswahlkreis höchstens
neun, im zweiten Landeswahlkreis höchstens acht, die Zahl der Ersatzmänner im ersten
Landeswahlkreis höchstens vier, im zweiten höchstens drei betragen.