Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Ein Bewerber oder Ersatzmann darf sich auch nur in einem der beiden Landeswahl- 
kreise vorschlagen lassen. 
Die Erklärung der Verbindung mehrerer Wahlvorschläge (Art. 28 Abs. 7) muß 
spätestens acht volle Tage vor dem Wahltag abgegeben werden. 
Die Bereinigung der bei der Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge vorgefundenen 
Anstände (Art. 30 Abs. 1) muß acht volle Tage vor dem Wahltag beendigt sein. 
In dem Wahlvorschlag werden auch solche Bewerber oder Ersatzmänner gestrichen 
(Art. 30 Abs. 4), welche nach Art. 41 Abs. 2 nicht wählbar sind oder welche sich in beiden 
Landeswahlkreisen vorschlagen lassen. 
Die öffentliche Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge (Art. 30 Abs. 6) hat 
nach dem in Abs. 5 dieses Artikels bezeichneten Zeitpunkt unverzüglich und spätestens 
fünf volle Tage vor dem Wahltag zu geschehen. 
In den Stimmzetteln dürfen im ersten Landeswahlkreis nicht mehr als neun, im 
zweiten Landeswahlkreis nicht mehr als acht Bewerber benannt sein und bei Stimmen- 
häufung (Art. 31 Abs. 1 und 4) darf die Gesamtzahl von neun beziehungsweise acht 
Stimmen nicht überschritten werden. 
Die abgegebenen Stimmzettel und die Wahlprotokolle mit sämtlichen dazugehörigen 
Schriftstücken (Art. 18) sind von den Distriktswahlvorstehern durch Vermittelung des 
Oberamts so zeitig wohlversiegelt an die Vorsitzenden der Abteilungen der Landeswahl- 
kommission einzusenden, daß sie diesen spätestens im Laufe des dritten auf den Wahl- 
tag folgenden Tages zugehen. Der Zusammentritt der Abteilungen der Landeswahl- 
kommission (vergl. Art. 18 d) erfolgt spätestens am dritten Tage nach Einlauf der 
Wahlprotokolle. 
Vierter Abschnitt. 
Vorschlagswahlen zur Ersten Kammer. 
Art. 45. 
Die Vorschlagswahl für die Ernennung der Vertreter des Handels und der Industrie, 
der Landwirtschaft sowie des Handwerks zur Ersten Kammer (§ 129 Ziff. 7, § 132b 
und § 144 a der Verfassungsurkunde, Art. 1, 3 und 11 des Verfassungsgesetzes vom 
heutigen Tage) erfolgt je in Einer Wahlhandlung und mittels unmittelbarer und ge- 
heimer Stimmabgabe in Stuttgart unter der Leitung einer vom Ministerium des Innern
	        
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