Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes. Vom 16. Juli 1906. 
Der Text des Landtagswahlgesetzes, wie er sich aus den in dem Gesetz vom heutigen 
Tage, betreffend die Abänderung und Ergänzung des Landtagswahlgesetzes, festgestellten 
Anderungen und Ergänzungen ergibt, wird auf Grund der am Schlusse des Gesetzes er- 
teilten Ermächtigung unter Hinweis darauf bekannt gemacht, daß nach Art. III des Ge- 
setzes verglichen mit Art. 30 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes, betreffend Abänderungen des 
IX. Kapitels der Verfassungsurkunde, vom heutigen Tage die Art. 19 Abs. 1, Art. 20 
Abs. 2 und Art. 27—48 in der nachstehenden Fassung mit dem 1. Dezember 1906 in 
Kraft treten. 
Stuttgart, den 16. Juli 1906. 
Pischek. 
Tandtagswahlgesetz. Vom 16. Juli 1906. 
Erster Abschnitt. 
Wahl der Abgeordneten der Oberamtsbezirke und Städte im allgemeinen. 
Art. 1. 
Für die Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten ist in jeder Gemeinde eine 
Kommission zu bilden. Sie besteht aus dem Ortsvorsteher als Vorstand, dem Gemeinde- 
pfleger und drei weiteren von dem vereinigten Gemeinderat und Bürgerausschuß aus 
ihrer Mitte zu wählenden Mitgliedern. 
In Gemeinden von mehr als 10000 Einwohnern können jene vereinigten Kollegien 
aus je drei von und aus ihnen gewählten Mitgliedern Subkommissionen zur Unterstützung 
der Kommission bilden. 
Art. 2. 
Die Kommissionen find bleibend. 
Eine Neuwahl der von dem vereinigten Gemeinderat und Bürgerausschuß bestellten 
Mitglieder findet nur insoweit statt, als letztere aus jenen Kollegien auszuscheiden haben. 
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