188
Die Abgrenzung der Abstimmungsdistrikte geschieht sofort nach dem Erscheinen des
Wahlausschreibens im Regierungsblatt durch das Oberamt und wird in dem zu den amt-
lichen Veröffentlichungen des Oberamts dienenden Blatte bekanntgemacht.
Art. 11.
Die Beaufsichtigung der gesetzmäßigen Vornahme des Wahlgeschäfts ist Obliegenheit
des Oberamts.
Die Oberamtswahlkommission hat für jeden Abstimmungsdistrikt ihres Wahlbezirks
einen Wahlvorsteher (Distriktswahlkommissär), welcher die Wahl zu leiten hat, und einen
Stellvertreter desselben für Verhinderungsfälle zu wählen.
Die Namen derselben sind sofort in dem zu den amtlichen Veröffentlichungen des
Oberamts dienenden Blatte bekanntzumachen.
Art. 12.
Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Wähler seines Wahldistrikts einen
Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer und ladet dieselben mindestens zwei Tage vor
dem Wahltermin ein, beim Beginn der Wahlhandlung zur Bildung der Distriktswahl-
kommission zu erscheinen.
Art. 13.
Die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke sind genau am dreißigsten Tage nach
dem Erscheinen des Wahlausschreibens im Regierungsblatt in allen Abstimmungsdistrikten
gleichzeitig vorzunehmen.
Die Abstimmung beginnt nach erfolgter Konstituierung der Distriktswahlkommission
(Art. 13 a Abs. 1) um 10 Uhr vormittags und wird um 7 Uhr abends geschlossen (vergl.
übrigens Art. 16 Abs. 1).
Die Namen der Distriktswahlkommissäre und ihrer Stellvertreter, das Lokal, in
welchem die Wahl vorzunehmen ist, der Tag der Wahl, sowie die Zeit des Anfangs
und des Schlusses der Abstimmung, sind von den Ortsvorstehern in jeder Gemeinde
mindestens 3 Tage vor dem Wahltermin auf ortsübliche Weise bekanntzumachen.
Art. 13 a.
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den Protokollführer