Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

188 
Die Abgrenzung der Abstimmungsdistrikte geschieht sofort nach dem Erscheinen des 
Wahlausschreibens im Regierungsblatt durch das Oberamt und wird in dem zu den amt- 
lichen Veröffentlichungen des Oberamts dienenden Blatte bekanntgemacht. 
Art. 11. 
Die Beaufsichtigung der gesetzmäßigen Vornahme des Wahlgeschäfts ist Obliegenheit 
des Oberamts. 
Die Oberamtswahlkommission hat für jeden Abstimmungsdistrikt ihres Wahlbezirks 
einen Wahlvorsteher (Distriktswahlkommissär), welcher die Wahl zu leiten hat, und einen 
Stellvertreter desselben für Verhinderungsfälle zu wählen. 
Die Namen derselben sind sofort in dem zu den amtlichen Veröffentlichungen des 
Oberamts dienenden Blatte bekanntzumachen. 
Art. 12. 
Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Wähler seines Wahldistrikts einen 
Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer und ladet dieselben mindestens zwei Tage vor 
dem Wahltermin ein, beim Beginn der Wahlhandlung zur Bildung der Distriktswahl- 
kommission zu erscheinen. 
Art. 13. 
Die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke sind genau am dreißigsten Tage nach 
dem Erscheinen des Wahlausschreibens im Regierungsblatt in allen Abstimmungsdistrikten 
gleichzeitig vorzunehmen. 
Die Abstimmung beginnt nach erfolgter Konstituierung der Distriktswahlkommission 
(Art. 13 a Abs. 1) um 10 Uhr vormittags und wird um 7 Uhr abends geschlossen (vergl. 
übrigens Art. 16 Abs. 1). 
Die Namen der Distriktswahlkommissäre und ihrer Stellvertreter, das Lokal, in 
welchem die Wahl vorzunehmen ist, der Tag der Wahl, sowie die Zeit des Anfangs 
und des Schlusses der Abstimmung, sind von den Ortsvorstehern in jeder Gemeinde 
mindestens 3 Tage vor dem Wahltermin auf ortsübliche Weise bekanntzumachen. 
Art. 13 a. 
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den Protokollführer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.