Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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und die Beisitzer mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtet und so die Distriktswahl- 
kommission konstituiert. 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder der Distrikts- 
wahlkommission anwesend sein. 
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während der Wahlhandlung 
nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist 
mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied der Distriktswahlkommission zu 
beauftragen. 
Art. 14. 
Die Wahlen erfolgen durch unmittelbare und geheime Stimmabgabe der Wahlberechtigten. 
Im Wahllokal ist die erforderliche Zahl amtlich gestempelter Umschläge, welche für 
alle Wahlbezirke gleich und aus undurchsichtigem Papier gefertigt sein müssen, bereitzu- 
halten. Auch muß sich in demselben ein Tisch oder eine Mehrzahl von Tischen befinden, 
welche so aufgestellt und mit einer solchen Vorrichtung versehen sind, daß an ihnen der 
Wähler den Stimmzettel gegen Beobachtung geschützt in den Umschlag zu stecken vermag. 
Behufs der Stimmgebung hat jeder Wähler in eigener Person im Wahllokal seines 
Abstimmungsdistrikts zunächst einen amtlich gestempelten Umschlag an sich zu nehmen, 
sodann an den abgesonderten Tisch (Abs. 2) zu treten, dort seinen Stimmzettel in den 
Umschlag zu stecken und diesen unverschlossen, sobald sein Name in der Wählerliste vor- 
gemerkt ist, selbst in die Wahlurne zu legen. 
Wähler, welche durch körperliche Gebrechen gehindert sind, an den abgesonderten Tisch 
zu treten oder ihren Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag zu verbringen und diesen 
in die Wahlurne zu legen, dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinen äußeren Kenn- 
zeichen versehen sein. 
Stimmzettel, welche nicht in einem amtlich gestempelten, oder welche in einem mit 
einem Kennzeichen versehenen Umschlag abgegeben werden wollen, hat der Wahlvorsteher 
zurückzuweisen. 
Art. 15. 
Die Distriktswahlkommission entscheidet über sich ergebende Anstände. 
Die Kommission handhabt bei dem Wahlgeschäfte die Ordnung. Es ist ihr zu diesem
	        
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