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handlung von der Distriktswahlkommission zu unterschreiben und dem Protokoll beizu—
fügen ist.
Art. 18.
Ungültig und bei Feststellung des Wahlresultats nicht in Anrechnung zu bringen sind:
1) Stimmzettel, welche sich nicht in einem amtlich gestempelten Umschlag, oder welche
sich in einem verschlossenen Umschlag befinden;
2) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem äußeren
Kennzeichen versehen sind;
3) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;
4) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu er-
kennen ist;
5) Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name verzeichnet ist;
6) Stimmzettel, welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber dem Ge-
wählten enthalten.
Befinden sich in dem Umschlag mehrere Stimmzettel, so werden diese, wenn sie auf
denselben Namen lauten, nur einfach gezählt, andernfalls außer Berücksichtigung gelassen.
Bei der Stimmzählung wird darauf keine Rücksicht genommen, ob ein Gewählter
wählbar ist.
Art. 18a.
über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel entscheidet mit Vorbehalt der
Prüfung durch die Kammer der Abgeordneten allein die Distriktswahlkommission nach
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (Art. 13 a Abs. 2).
Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit es einer Beschlußfassung
der Distriktswahlkommission bedurft hat, werden, mit fortlaufenden Nummern versehen, dem
Protokoll beigeheftet, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, aus denen die Ungül-
tigkeitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist.
Die übrigen Stimmzettel hat der Wahlvorsteher in einem versiegelten Paket so lange
aufzubewahren, bis der Gewählte in der Kammer der Abgeordneten für legitimiert er-
klärt ist.