Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 18b. 
Während der ganzen Wahlhandlung (Art. 13a bis 18 a) steht jedem Wähler der 
Zutritt zu dem Wahllotal offen. Es dürfen jedoch daselbst außer den Beratungen und 
Beschlüssen der Distriktswahlkommission, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts be- 
dingt sind, weder Beratungen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse ge- 
faßt, noch Stimmzettel aufgelegt oder verteilt werden. 
Art. 18c. 
Die Wahlprotokolle mit sämtlichen zugehörigen Schriftstücken sind von den Wahl- 
vorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig wohlversiegelt an das Oberamt einzusenden, 
daß sie demselben spätestens im Lauf des auf den Wahltag folgenden Tages zukommen. 
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrift verantwortlich. 
Art. 18f. 
Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft das Oberamt spätestens auf den 
dritten Tag nach dem Wahltermin in ein von ihm zu bestimmendes Lokal und unter 
Zuziehung eines Protokollführers die Oberamtswahlkommission zusammen. 
Dieselbe besteht aus dem Oberamtmann (Wahlkommissär) als Vorsitzenden, sodann 
für die zu eigenen Wahlen befugten Städte aus je zwei Mitgliedern des Gemeinderats 
und des Bürgerausschusses, welche von diesen Kollegien gewählt werden, für die Ober- 
amtsbezirke aus zwei Mitgliedern der Amtsversammlung und zwei Mitgliedern der Bürger- 
ausschüsse des Bezirks, welche die Amtsversammlung wählt. 
Von der Oberamtswahlkommission werden die Protokolle über die Wahlen in den 
einzelnen Abstimmungsdistrikten durchgesehen und die Resultate der Wahlen zusammengestellt. 
über die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der Wähler, 
sowie der gültigen und der ungültigen Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen 
Kandidaten gefallenen Stimmen für jeden einzelnen Abstimmungsdistrikt ersichtlich sein 
muß und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu welchen die Wahlen in ein- 
zelnen Abstimmungsdistrikten etwa Veranlassung gegeben haben. Zur Beseitigung solcher 
Bedenken ist der Vorstand der Oberamtswahlkommission befugt, die von den Wahlvor- 
stehern aufbewahrten Stimmzettel einzufordern und einzusehen.
	        
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