Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Im Falle der Annahme hat er die ihm ausgefolgte Wahlurkunde sofort behufs seiner 
Legitimation an den Ständischen Ausschuß, bei versammeltem Landtage aber an die Ab— 
geordnetenkammer einzusenden. 
Art. 21. 
Die Wahl ist ungültig, wenn wesentliche Vorschriften für das Wahlverfahren un- 
beachtet geblieben sind, und weder eine nachträgliche Ergänzung möglich, noch nachgewiesen 
ist, daß durch die Nichtbeachtung der betreffenden Wahlvorschrift das Ergebnis der Wahl 
materiell nicht beeinflußt werden konnte. 
Außerdem ist die Wahl ungültig, wenn der Gewählte zur Zeit der Wahl wahlun- 
fähig war, oder sich, um bei der betreffenden Wahl Stimmen zu erhalten, einer Bestechung, 
einer Erpressung oder eines Betrugs schuldig gemacht hat. 
Art. 22. 
Der Ständische Ausschuß, beziehungsweise die Abgeordnetenkammer, hat die Legiti- 
mation der Gewählten zu prüfen. 
Letzterer steht in allen Streitigkeiten über die Legitimation und über die Gültigkeit 
einer Wahl die Entscheidung zu. Wegen Nichtbeachtung der Vorschriften für das Wahl- 
verfahren kann eine Wahl nach Ablauf von 15 Tagen vom Eintritte des Gewählten in 
die Abgeordnetenkammer an nicht mehr beanstandet werden. 
Anfechtungen einer Wahl von seiten Dritter sind vor Eröffnung des Landtags bei 
dem Ständischen Ausschusse, bei versammeltem Landtage dagegen bei der Abgeordneten- 
kammer anzubringen. 
Art. 23. 
Ist der Gewählte noch nicht in die Abgeordnetenkammer eingetreten, so hat, unbe- 
schadet des Rechts dieser Kammer zur endgültigen Entscheidung, das Ministerium des 
Innern eine neue Wahl alsdann anzuordnen, wenn der Gewählte zur Zeit der Wahl 
unzweifelhaft wahlunfähig war, oder dessen unzweifelhafte Wahlunfähigkeit nachher ein- 
getreten ist, ebenso, wenn derselbe wegen einer bei der Wahl verübten Bestechung, Er- 
pressung oder Betrugs gerichtlich verurteilt wurde. In gleicher Weise liegt dem Ministerium 
des Innern die Anordnung einer neuen Wahl ob, wenn der Gewählte die Wahl nicht 
annimmt.
	        
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