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Art. 24.
Treten nach dem Eintritt eines Gewählten in die Abgeordnetenkammer Umstände ein,
welche eine Neuwahl notwendig machen, so hat die Abgeordnetenkammer die K. Staats-
regierung unter Benachrichtigung hievon um Einleitung einer Neuwahl zu ersuchen.
Ist der Landtag nicht versammelt und die Notwendigkeit einer Neuwahl außer Zweifel,
so hat diese Veranlassung einer Neuwahl, vorbehältlich des Rechts der Abgeordnetenkammer
zur Entscheidung nachträglicher Anstände, von dem Ständischen Ausschusse auszugehen.
Art. 25.
Die Wähler erhalten weder für Zeitversäumnis, noch für Zehrungs= und Reiseauf-
wand eine Entschädigung.
Die Wahlvorsteher und die sonst zu den Wahlhandlungen in amtlicher Eigenschaft
zugezogenen Personen dagegen beziehen bei Verrichtungen außerhalb ihres Wohnorts die
ihnen sonst normalmäßig zukommenden Diäten und Reisekostenentschädigungen.
Art. 26.
Die durch die Wahlen verursachten Kosten werden mit Ausnahme des Aufwands für
Anfertigung der örtlichen Wählerlisten und für Ausrüstung des Wahllokales, den die
Gemeindekassen zu tragen haben, von der Staatskasse bestritten.
Zweiter Abschnitt.
Wahl der Abgeordneten der Stadt Stuttgart.
Art. 27.
Auf die Wahl der Abgeordneten der Stadt Stuttgart (vergl. § 144 Abs. 3 der Ver-
fassungsurkunde, Art. 11 des Verfassungsgesetzes vom heutigen Tage) finden die Bestim-
mungen des ersten Abschnitts dieses Gesetzes mit Ausschluß der Art. 19, 20, 23 und 24
sowie mit nachfolgenden Abänderungen und Ergänzungen (Art. 28 bis 39) Anwendung.
Art. 28.
Nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens im Regierungsblatt sind die Wahlvor-
schläge bei dem Vorsitzenden der Oberamtswahlkommission schriftlich so zeitig einzureichen,