Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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daß zwischen dem Tag der Einreichung und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens 
zwölf vollen Tagen liegt. Die Einreichung muß am letzten Tage, an dem sie zulässig ist, 
spätestens bis abends 7 Uhr erfolgt sein. 
Der Wahlvorschlag muß von mindestens zwanzig in die Wählerliste aufgenommenen 
Personen unterzeichnet sein; eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften und eine 
amtliche Beurkundung, daß die Unterzeichner in die Wählerliste aufgenommen sind, ist 
vorzulegen. 
Der Wahlvorschlag soll die Wählervereinigung, von der er ausgeht, nach ihrer Partei- 
stellung oder einem sonstigen unterscheidenden Merkmal kenntlich machen. Das gewählte 
Merkmal darf weder den strafgesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen, noch eine offenbare 
Verletzung der guten Sitten enthalten. 
Die vorgeschlagenen Bewerber, deren Zahl höchstens sechs betragen darf, sind nach 
Familien= und Rufnamen, Stand oder Beruf und Wohnort zu bezeichnen und in erkenn- 
barer Reihenfolge aufzuführen. 
Neben den vorgeschlagenen Bewerbern dürfen in der Höchstzahl von drei Ersatzmänner 
vorgeschlagen werden, welche in der Reihenfolge, in der sie benannt sind, eintreten, wenn 
vor dem Ablauf des Zeitraums für die Bereinigung des Wahlvorschlags (Art. 30 Abs. 1) 
einer oder mehrere der in erster Linie Vorgeschlagenen wegfallen; der Eintritt geschieht 
an letzter Stelle, falls nicht von dem Vertreter der Wählervereinigung (Art. 29) ein 
anderes bestimmt wird. 
Von jedem vorgeschlagenen Bewerber oder Ersatzmann ist eine Erklärung über seine 
Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag anzuschließen. Ein Bewerber oder 
Ersatzmann darf sich nur einmal vorschlagen lassen. 
Zwei oder mehr Vorschläge können in der Weise miteinander verbunden werden, daß 
sie den Wahlvorschlägen anderer Wählervereinigungen gegenüber als ein einziger Wahl- 
vorschlag anzusehen und zu behandeln sind. In diesem Falle müssen die Unterzeichner 
der betreffenden Vorschläge oder die Vertreter der Wählervereinigungen übereinstimmend 
spätestens sechs volle Tage vor dem Wahltag die Erklärung abgeben, daß die Vorschläge 
miteinander verbunden sein sollen. 
Art. 29. 
Jede Wählervereinigung, welche einen Wahlvorschlag einreicht, hat zugleich dem Vor-
	        
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