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daß zwischen dem Tag der Einreichung und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens
zwölf vollen Tagen liegt. Die Einreichung muß am letzten Tage, an dem sie zulässig ist,
spätestens bis abends 7 Uhr erfolgt sein.
Der Wahlvorschlag muß von mindestens zwanzig in die Wählerliste aufgenommenen
Personen unterzeichnet sein; eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften und eine
amtliche Beurkundung, daß die Unterzeichner in die Wählerliste aufgenommen sind, ist
vorzulegen.
Der Wahlvorschlag soll die Wählervereinigung, von der er ausgeht, nach ihrer Partei-
stellung oder einem sonstigen unterscheidenden Merkmal kenntlich machen. Das gewählte
Merkmal darf weder den strafgesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen, noch eine offenbare
Verletzung der guten Sitten enthalten.
Die vorgeschlagenen Bewerber, deren Zahl höchstens sechs betragen darf, sind nach
Familien= und Rufnamen, Stand oder Beruf und Wohnort zu bezeichnen und in erkenn-
barer Reihenfolge aufzuführen.
Neben den vorgeschlagenen Bewerbern dürfen in der Höchstzahl von drei Ersatzmänner
vorgeschlagen werden, welche in der Reihenfolge, in der sie benannt sind, eintreten, wenn
vor dem Ablauf des Zeitraums für die Bereinigung des Wahlvorschlags (Art. 30 Abs. 1)
einer oder mehrere der in erster Linie Vorgeschlagenen wegfallen; der Eintritt geschieht
an letzter Stelle, falls nicht von dem Vertreter der Wählervereinigung (Art. 29) ein
anderes bestimmt wird.
Von jedem vorgeschlagenen Bewerber oder Ersatzmann ist eine Erklärung über seine
Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag anzuschließen. Ein Bewerber oder
Ersatzmann darf sich nur einmal vorschlagen lassen.
Zwei oder mehr Vorschläge können in der Weise miteinander verbunden werden, daß
sie den Wahlvorschlägen anderer Wählervereinigungen gegenüber als ein einziger Wahl-
vorschlag anzusehen und zu behandeln sind. In diesem Falle müssen die Unterzeichner
der betreffenden Vorschläge oder die Vertreter der Wählervereinigungen übereinstimmend
spätestens sechs volle Tage vor dem Wahltag die Erklärung abgeben, daß die Vorschläge
miteinander verbunden sein sollen.
Art. 29.
Jede Wählervereinigung, welche einen Wahlvorschlag einreicht, hat zugleich dem Vor-