Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Erklärungen über Verbindung von Wahlvorschlägen sind ungültig, wenn sie den 
Vorschriften des Art. 28 Abs. 7 nicht entsprechen. 
Nach dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt sind die gültigen Wahlvorschläge von der 
Oberamtswahlkommission unverzüglich und spätestens drei volle Tage vor dem Wahltag 
gleichzeitig und mit der ihnen erteilten Bezeichnung öffentlich bekannt zu machen. Hiebei 
ist auf die Zusammengehörigkeit der verbundenen Vorschläge besonders aufmerksam zu 
machen. 
Art. 31. 
Die Wähler können nach Belieben die Namen der von ihnen zu wählenden Personen 
den verschiedenen öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschlägen entnehmen. Auf jedem 
Stimmzettel dürfen sechs Bewerber benannt sein. Der Wähler darf jedoch innerhalb der 
zulässigen Gesamtstimmenzahl den von ihm Gewählten durch Wiederholung der Namen 
oder Beifügung von Zahlzeichen bis zu drei Stimmen geben. 
Ungültig und bei Feststellung des Wahlresultates nicht in Anrechnung zu bringen sind: 
1) Stimmzettel, welche sich nicht in einem amtlich gestempelten Umschlag oder welche 
sich in einem verschlossenen Umschlag befinden; 
2) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem äußeren 
Kennzeichen versehen sind; 
3) Stimmzettel, welche keinen Namen oder insoweit sie keine lesbaren Namen enthalten; 
4) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu er- 
kennen ist, jedoch nur in Absicht auf die nicht bestimmt bezeichnete Person; 
5) Stimmzettel, welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber dem Ge- 
wählten enthalten, jedoch nur in Absicht auf die hievon betroffene Person. 
Namen, welche in keinem der öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschläge enthalten 
sind, werden als ungültig gestrichen. 
Wenn (nach den gemäß Abs. 2 Ziff. 3 bis 5 und Abs. 3 vorgenommenen Streichungen) 
in einem Stimmzettel mehr als sechs Bewerber benannt sind oder bei Stimmenhäufung 
die zulässige Gesamtzahl von sechs Stimmen überschritten ist oder mehr als drei Stimmen 
einem Bewerber zugewendet sind, wird die Zahl der Bewerber und die Stimmenhäufung 
nach der Reihenfolge auf dem Stimmzettel durch Streichung der überschüssigen Namen
	        
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