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oder Anderung an den Zahlzeichen richtiggestellt. Wenn oder soweit in einem solchen Fall
die Ordnung nicht zu erkennen ist, ist der Stimmzettel ungültig.
Befinden sich in dem Umschlag mehrere Stimmzettel, so werden diese, wenn sie auf
dieselben Namen und Stimmenzuwendungen lauten, nur einfach gezählt, andernfalls außer
Berücksichtigung gelassen.
Art. 32.
Von den Vorstehern der Distriktswahlkommissionen und dem Vorsitzenden der Ober-
amtswahlkommission können OHilfsarbeiter zur Ermittelung des Wahlergebnisses beigezogen
werden.
Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, für die Distriktswahlkommissionen von
dem Art. 17 Abs. 2 und 3 abweichende Vorschriften über die Ermittelung der Zahl der
den einzelnen Bewerbern in dem Abstimmungsdistrikt zugefallenen Stimmen zu erlassen.
Art. 33.
Von der Oberamtswahlkommission wird auf Grund der Protokolle über die Wahlen
in den einzelnen Abstimmungsdistrikten die Zahl der den einzelnen Bewerbern im ganzen
Gemeindebezirk zugefallenen Stimmen ermittelt und weiterhin durch Zusammenzählung
der auf die sämtlichen Bewerber eines und desselben Wahlvorschlags gefallenen Stimmen
festgestellt, welche Zahl gültiger Stimmen jeder Wahlvorschlag erhalten hat. Bei den
Stimmenzählungen der Distriktswahlkommissionen und der Oberamtswahlkommission wird
darauf keine Rücksicht genommen, ob ein Gewählter wählbar ist.
Für verbundene Wahlvorschläge wird außerdem die Gesamtzahl der auf sie gefallenen
Stimmen erhoben.
Sodann werden die Abgeordnetensitze gemäß Art. 34 auf die einzelnen Wahlvorschläge
verteilt und die Gewählten nach Vorschrift des Art. 35 festgestellt.
Art. 34.
Die Abgeordnetensitze werden unter die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der
ihnen zugefallenen Stimmenzahlen (Art. 33) verteilt.
Zu diesem Zweck werden die den einzelnen Vorschlägen zugefallenen Gesamtstimmen-
zahlen der Reihe nach durch eins, zwei, drei, vier usw. geteilt und von den hiebei sich er-