Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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oder Anderung an den Zahlzeichen richtiggestellt. Wenn oder soweit in einem solchen Fall 
die Ordnung nicht zu erkennen ist, ist der Stimmzettel ungültig. 
Befinden sich in dem Umschlag mehrere Stimmzettel, so werden diese, wenn sie auf 
dieselben Namen und Stimmenzuwendungen lauten, nur einfach gezählt, andernfalls außer 
Berücksichtigung gelassen. 
Art. 32. 
Von den Vorstehern der Distriktswahlkommissionen und dem Vorsitzenden der Ober- 
amtswahlkommission können OHilfsarbeiter zur Ermittelung des Wahlergebnisses beigezogen 
werden. 
Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, für die Distriktswahlkommissionen von 
dem Art. 17 Abs. 2 und 3 abweichende Vorschriften über die Ermittelung der Zahl der 
den einzelnen Bewerbern in dem Abstimmungsdistrikt zugefallenen Stimmen zu erlassen. 
Art. 33. 
Von der Oberamtswahlkommission wird auf Grund der Protokolle über die Wahlen 
in den einzelnen Abstimmungsdistrikten die Zahl der den einzelnen Bewerbern im ganzen 
Gemeindebezirk zugefallenen Stimmen ermittelt und weiterhin durch Zusammenzählung 
der auf die sämtlichen Bewerber eines und desselben Wahlvorschlags gefallenen Stimmen 
festgestellt, welche Zahl gültiger Stimmen jeder Wahlvorschlag erhalten hat. Bei den 
Stimmenzählungen der Distriktswahlkommissionen und der Oberamtswahlkommission wird 
darauf keine Rücksicht genommen, ob ein Gewählter wählbar ist. 
Für verbundene Wahlvorschläge wird außerdem die Gesamtzahl der auf sie gefallenen 
Stimmen erhoben. 
Sodann werden die Abgeordnetensitze gemäß Art. 34 auf die einzelnen Wahlvorschläge 
verteilt und die Gewählten nach Vorschrift des Art. 35 festgestellt. 
Art. 34. 
Die Abgeordnetensitze werden unter die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der 
ihnen zugefallenen Stimmenzahlen (Art. 33) verteilt. 
Zu diesem Zweck werden die den einzelnen Vorschlägen zugefallenen Gesamtstimmen- 
zahlen der Reihe nach durch eins, zwei, drei, vier usw. geteilt und von den hiebei sich er-
	        
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