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Art. 44.
Die Wahlvorschläge sind so zeitig einzureichen (Art. 28 Abs. 1), daß zwischen dem
Tag der Einreichung und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens vierzehn vollen
Tagen liegt.
Die Zahl der vorgeschlagenen Bewerber darf im ersten Landeswahltreis höchstens
neun, im zweiten Landeswahlkreis höchstens acht, die Zahl der Ersatzmänner im ersten
Landeswahlkreis höchstens vier, im zweiten höchstens drei betragen.
Ein Bewerber oder Ersatzmann darf sich auch nur in einem der beiden Landeswahl-
kreise vorschlagen lassen.
Die Erklärung der Verbindung mehrerer Wahlvorschläge (Art. 28 Abs. 7) muß
spätestens acht volle Tage vor dem Wahltag abgegeben werden.
Die Bereinigung der bei der Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge vorgefundenen
Anstände (Art. 30 Abs. 1) muß acht volle Tage vor dem Wahltag beendigt sein.
In dem Wahlvorschlag werden auch solche Bewerber oder Ersatzmänner gestrichen
(Art. 30 Abs. 4), welche nach Art. 41 Abs. 2 nicht wählbar sind oder welche sich in beiden
Landeswahlkreisen vorschlagen lassen.
Die öffentliche Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge (Art. 30 Abs. 6) hat
nach dem in Abs. 5 dieses Artikels bezeichneten Zeitpunkt unverzüglich und spätestens
fünf volle Tage vor dem Wahltag zu geschehen.
In den Stimmzetteln dürfen im ersten Landeswahlkreis nicht mehr als neun, im
zweiten Landeswahlkreis nicht mehr als acht Bewerber benannt sein und bei Stimmen-
häufung (Art. 31 Abs. 1 und 4) darf die Gesamtzahl von neun beziehungsweise acht
Stimmen nicht überschritten werden.
Die abgegebenen Stimmzettel und die Wahlprotokolle mit sämtlichen dazugehörigen
Schriftstücken (Art. 18) sind von den Distriktswahlvorstehern durch Vermittelung des Ober-
amts so zeitig wohlversiegelt an die Vorsitzenden der Abteilungen der Landeswahlkommission
einzusenden, daß sie diesen spätestens im Laufe des dritten auf den Wahltag folgenden
Tages zugehen. Der Zusammentritt der Abteilungen der Landeswahlkommission (vergl.
Art. 18) erfolgt spätestens am dritten Tage nach Einlauf der Wahlprotokolle.