Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 44. 
Die Wahlvorschläge sind so zeitig einzureichen (Art. 28 Abs. 1), daß zwischen dem 
Tag der Einreichung und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens vierzehn vollen 
Tagen liegt. 
Die Zahl der vorgeschlagenen Bewerber darf im ersten Landeswahltreis höchstens 
neun, im zweiten Landeswahlkreis höchstens acht, die Zahl der Ersatzmänner im ersten 
Landeswahlkreis höchstens vier, im zweiten höchstens drei betragen. 
Ein Bewerber oder Ersatzmann darf sich auch nur in einem der beiden Landeswahl- 
kreise vorschlagen lassen. 
Die Erklärung der Verbindung mehrerer Wahlvorschläge (Art. 28 Abs. 7) muß 
spätestens acht volle Tage vor dem Wahltag abgegeben werden. 
Die Bereinigung der bei der Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge vorgefundenen 
Anstände (Art. 30 Abs. 1) muß acht volle Tage vor dem Wahltag beendigt sein. 
In dem Wahlvorschlag werden auch solche Bewerber oder Ersatzmänner gestrichen 
(Art. 30 Abs. 4), welche nach Art. 41 Abs. 2 nicht wählbar sind oder welche sich in beiden 
Landeswahlkreisen vorschlagen lassen. 
Die öffentliche Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge (Art. 30 Abs. 6) hat 
nach dem in Abs. 5 dieses Artikels bezeichneten Zeitpunkt unverzüglich und spätestens 
fünf volle Tage vor dem Wahltag zu geschehen. 
In den Stimmzetteln dürfen im ersten Landeswahlkreis nicht mehr als neun, im 
zweiten Landeswahlkreis nicht mehr als acht Bewerber benannt sein und bei Stimmen- 
häufung (Art. 31 Abs. 1 und 4) darf die Gesamtzahl von neun beziehungsweise acht 
Stimmen nicht überschritten werden. 
Die abgegebenen Stimmzettel und die Wahlprotokolle mit sämtlichen dazugehörigen 
Schriftstücken (Art. 18) sind von den Distriktswahlvorstehern durch Vermittelung des Ober- 
amts so zeitig wohlversiegelt an die Vorsitzenden der Abteilungen der Landeswahlkommission 
einzusenden, daß sie diesen spätestens im Laufe des dritten auf den Wahltag folgenden 
Tages zugehen. Der Zusammentritt der Abteilungen der Landeswahlkommission (vergl. 
Art. 18) erfolgt spätestens am dritten Tage nach Einlauf der Wahlprotokolle.
	        
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