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Vierter Abschnitt.
Vorschlagswahlen zur Ersten Kammer.
Art. 45.
Die Vorschlagswahl für die Ernennung der Vertreter des Handels und der Indu—
strie, der Landwirtschaft sowie des Handwerks zur Ersten Kammer (8 129 Ziff.7, 8 132b
und 8 144a der Verfassungsurkunde, Art. 1, 3 und 11 des Verfassungsgesetzes vom
heutigen Tage) erfolgt je in Einer Wahlhandlung und mittels unmittelbarer und geheimer
Stimmabgabe in Stuttgart unter der Leitung einer vom Ministerium des Innern be-
stellten Wahlkommission, welche je aus einem Vorstand und zwei aus der Zahl der wahl-
berechtigten Personen zu ernennenden Beisitzern besteht. Der Tag der Wahl wird durch
das Ministerium des Innern bestimmt.
Art. 46.
Von der Teilnahme an der Vorschlagswahl der Vertreter des Handels und der
Industrie sowie des Handwerks sind die im Wege der Beiwahl berufenen Mitglieder der
Handels- und der Handwerkskammern, von der Teilnahme an der Vorschlagswahl der
Vertreter der Landwirtschaft sind diejenigen Mitglieder der Ausschüsse der landwirtschaft-
lichen Gauverbände ausgeschlossen, welche nicht selbst als Eigentümer, Nutznießer, Pächter
oder Verwalter landwirtschaftlich benützter Grundstücke für die Zwecke der Landwirtschaft
tätig sind.
Art. 47.
Bei den in Art. 45 bezeichneten Vorschlagswahlen sind den Wahlberechtigten die ihnen
durch die Reise an den Wahlort entstehenden Kosten zu ersetzen. Die Staatskasse schießt
die Kosten vor gegen Ersatz durch die Körperschaften, denen die Wahlberechtigten ange-
hören. Die Höhe der Entschädigung wird im Verordnungswege bestimmt.
Art. 48.
Im übrigen werden die näheren Vorschriften über das Verfahren bei diesen Vor-
schlagswahlen im Verordnungswege getroffen.
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Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.