Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Bekanntmachung, 
betreffend Abänderungen der Ausführungsbestimmungen A, C und D zum Schlachtvieh- 
und Fleischbeschaugesetze. Vom 16. Juni 190é6. 
Durch Beschluß des Bundesrats sind die Anlagen A, C und D zu der Bekanntmachung des 
Reichskanzlers, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetzes vom 30. Mai 1902 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich, Beilage zu Nr. 22 S. 17), abgeändert wie folgt: 
A. Antersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und Steisches bei 
Schlachtungen im Inlande. 
An die Stelle des § 18 treten folgende Vorschriften: 
„Hat vor der Besichtigung durch den Beschauer eine nach § 17 Abs. 2 unzulässige 
Zerlegung des geschlachteten Tieres stattgefunden oder sind vor der Beschau bereits einzelne 
für die Beurteilung der Genußtauglichkeit des Fleisches wichtige Körperteile entfernt oder 
einer nach S§ 17 Abs. 4 unzulässigen Behandlung unterzogen worden, so darf die Fleisch- 
beschau nur von dem tierärztlichen Beschauer vorgenommen werden. Das Fleisch darf in 
diesen Fällen nur dann für genußtauglich oder bedingt tauglich erklärt werden, wenn die 
Fleischbeschau in Verbindung mit den Ergebnissen der Schlachtviehbeschau und den sonst 
eingezogenen Erkundigungen ein sicheres Urteil ermöglicht.“ 
Im §22 Abs. 2 sind dem 4. Satze hinter dem Worte „durchschneiden' folgende 
Worte hinzuzufügen: 
„ , erforderlichenfalls herauszuschneiden und in dünne Scheiben zu zerlegen.“ 
Im § 23 Nr. 12 tritt an die Stelle des letzten Satzes folgende Vorschrift: 
„In Verdachtsfällen sind die Lymphdrüsen am Brusteingang (einschließlich der unteren 
Halslymphdrüsen), die Bug-, Achsel--, Lenden-, Darmbein-, Kniefalten-, Kniekehlen-, Gesäß- 
bein= und Schamdrüsen erforderlichenfalls, nachdem sie herausgeschnitten und in dünne 
Scheiben zerlegt sind, zu untersuchen."“ 
Im 8§ 30 ist 
in der Einleitung statt der Worte „wichtige Teile nicht entfernt“" zu sagen: 
„eine nach § 17 Abs. 2 unzulässige Zerlegung des geschlachteten Tieres nicht stattgefunden 
*) Reg. Bl. von 1902 S. 271, 305, 333. 
 
	        
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