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Bekanntmachung,
betreffend Abänderungen der Ausführungsbestimmungen A, C und D zum Schlachtvieh-
und Fleischbeschaugesetze. Vom 16. Juni 190é6.
Durch Beschluß des Bundesrats sind die Anlagen A, C und D zu der Bekanntmachung des
Reichskanzlers, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetzes vom 30. Mai 1902
(Zentralblatt für das Deutsche Reich, Beilage zu Nr. 22 S. 17), abgeändert wie folgt:
A. Antersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und Steisches bei
Schlachtungen im Inlande.
An die Stelle des § 18 treten folgende Vorschriften:
„Hat vor der Besichtigung durch den Beschauer eine nach § 17 Abs. 2 unzulässige
Zerlegung des geschlachteten Tieres stattgefunden oder sind vor der Beschau bereits einzelne
für die Beurteilung der Genußtauglichkeit des Fleisches wichtige Körperteile entfernt oder
einer nach S§ 17 Abs. 4 unzulässigen Behandlung unterzogen worden, so darf die Fleisch-
beschau nur von dem tierärztlichen Beschauer vorgenommen werden. Das Fleisch darf in
diesen Fällen nur dann für genußtauglich oder bedingt tauglich erklärt werden, wenn die
Fleischbeschau in Verbindung mit den Ergebnissen der Schlachtviehbeschau und den sonst
eingezogenen Erkundigungen ein sicheres Urteil ermöglicht.“
Im §22 Abs. 2 sind dem 4. Satze hinter dem Worte „durchschneiden' folgende
Worte hinzuzufügen:
„ , erforderlichenfalls herauszuschneiden und in dünne Scheiben zu zerlegen.“
Im § 23 Nr. 12 tritt an die Stelle des letzten Satzes folgende Vorschrift:
„In Verdachtsfällen sind die Lymphdrüsen am Brusteingang (einschließlich der unteren
Halslymphdrüsen), die Bug-, Achsel--, Lenden-, Darmbein-, Kniefalten-, Kniekehlen-, Gesäß-
bein= und Schamdrüsen erforderlichenfalls, nachdem sie herausgeschnitten und in dünne
Scheiben zerlegt sind, zu untersuchen."“
Im 8§ 30 ist
in der Einleitung statt der Worte „wichtige Teile nicht entfernt“" zu sagen:
„eine nach § 17 Abs. 2 unzulässige Zerlegung des geschlachteten Tieres nicht stattgefunden
*) Reg. Bl. von 1902 S. 271, 305, 333.