Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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82. 
Der zur Ausübung der Jagd Berechtigte ist verpflichtet, die geeigneten Vorkehrungen 
zu treffen, um zu verhüten, daß die bei der Ausübung der Jagd verwendeten Hunde auf 
fremdes Jagdgebiet übertreten. 
83. 
Wer Wild, für welches auf Grund des Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über die 
Regelung der Jagd vom 27. Oktober 1855 (Reg. Bl. S. 223) eine Hegezeit festgesetzt ist, 
versendet oder befördert, feilbietet oder verkauft, hat folgende Vorschriften (88 4 und 5) 
zu beachten. 
84. 
Die Versendung oder Beförderung des in § 3 bezeichneten Wildes, sowohl in ganzen 
Stücken als in zerlegtem Zustande (in einzelnen Teilen), darf nur unter Beifügung 
eines vom Absender auszustellenden Wildscheins erfolgen. 
Der Wildschein muß nach dem als Anlage abgedruckten Muster deutlich ausgefüllt 
sein und hat außer dem Namen und Wohnort des Absenders die Wildart, das Geschlecht, 
die Stückzahl und den Tag der Erlegung des Wildes, sowie den Ort und den Tag der 
Ausstellung des Scheins zu enthalten; bei der Versendung oder Beförderung von anderem 
als Rot-, Dam= und Rehwild braucht das Geschlecht nicht angegeben zu werden. 
Die Dauer der Gültigkeit eines Wildscheins beträgt sieben Tage, gerechnet vom Tag 
der Ausstellung an und einschließlich dieses Tages. 
Ein Wildschein ist nicht erforderlich: 
1) für Wild, welches der zur Ausübung der Jagd Berechtigte auf der Jagd oder 
auf der Rückkehr von der Jagd bei sich führt oder durch Beauftragte aus dem 
Jagdbezirk nach einer Gemeinde, zu deren Bezirk der Jagdbezirk gehört, ver- 
bringen läßt; 
2) für Wild, welches von der zuständigen Behörde beschlagnahmt worden ist; 
3) für Wild, welches innerhalb eines Gemeindebezirks von der Verkaufs= oder Auf- 
bewahrungsstelle nach der Wohnung des Käufers oder einem sonstigen Bestimmungs- 
ort befördert wird; 
4) für Teile zerlegten Wildes, welche bereits zum Genusse fertig zubereitet sind.
	        
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