Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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85. 
Das Rot-, Dam= und Rehwild ist beim Aufbrechen so zu behandeln, daß das Ge- 
schlecht auch dann mit Sicherheit noch erkannt werden kann, wenn das Geweih abge- 
nommen worden ist. 
Bei der Versendung oder Beförderung in ganzen Stücken darf derartiges Wild nur 
so verpackt werden, daß das Geschlecht ohne weiteres erkennbar ist. 
86. 
Für die Beförderung von Wild der in § 3 bezeichneten Art mit der Eisenbahn und 
der Post wird insbesondere noch folgendes bestimmt: 
1) Bei Beförderung mit der Eisenbahn ist der in § 4 vorgeschriebene Wildschein 
der Annahmestelle zum Anschluß an das betreffende Begleitpapier (Frachtbrief, 
Packmeisterkarte, Paketadresse) zu übergeben. 
2) Bei Beförderung mit der Post ist der Wildschein 
a. soweit Postpaketadressen zur Verwendung kommen, an diesen zu befestigen, 
b. soweit Pakete innerhalb Württembergs ohne Postpaketadressen verschickt wer- 
den dürfen, den Sendungen beizugeben. 
Wird bei der Vorzeigung zur Einlieferung wahrgenommen, daß diese Bestimmungen 
nicht eingehalten sind, so findet die Annahme und Beförderung der Sendung nicht statt. 
Die Bestimmungen in Abs. 1 und 2 finden nur auf die in Württemberg zur Auf- 
lieferung kommenden, dagegen nicht auch auf die im direkten Verkehr zur Einfuhr nach 
Württemberg kommenden oder zur Durchfuhr nach anderen Staatsgebieten über die 
württembergische Grenze eintretenden Wildsendungen Anwendung. 
§ 7. 
Vorstehende Verfügung tritt am 1. Oktober 1906 in Wirksamkeit. Mit dem gleichen 
Tage tritt die Verfügung vom 20. März 1891, betreffend Vorschriften zur Sicherung der 
Einhaltung der Bestimmungen über die Hegezeit des Wildes (Reg. Bl. S. 55), außer Kraft. 
Stuttgart, den 23. Juli 1906. 
Für den Staatsminister 
der Finanzen: 
Weizsäcker. Pischek. Haffner.
	        
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