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A. Allgemeine Vorschriften.
SI.
Für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen gelten sinngemäß die den Verkehr von Fuhr-
werken oder von Fahrrädern auf öffentlichen Wegen und Plätzen regelnden polizeilichen
Vorschriften, sofern nicht nachfolgend andere Bestimmungen getroffen werden.
Auf Kraftfahrzeuge, welche für den öffentlichen Fuhrbetrieb verwendet werden, sowie
auf die Führer dieser Fahrzeuge finden neben den nachstehenden Vorschriften die allge-
meinen Bestimmungen über den Betrieb der Droschken, Omnibusse und sonstigen dem
öffentlichen Transportgewerbe dienenden Fuhrwerke Anwendung.
Fahrzeuge, die aus einem Kraftrad und einem damit fest oder mittels Kuppelung
verbundenen besonderen Sitze auf eigenem Rade oder eigenen Rädern seitlich neben dem
Kraftrade bestehen, gelten als Kraftwagen im Sinne dieser Vorschriften.
Auf Straßenlokomotiven, Dampfstraßenwalzen und schwere Vorspannmaschinen finden
die nachstehenden Vorschriften keine Anwendung. Zu ihrer Inbetriebnahme ist Erlaubnis
des Ministeriums des Innern erforderlich.
B. Das Kraftfahrzeng.
a. Beschaffen heit und Ausrüstung.
82.
Die Kraftfahrzeuge müssen betriebssicher und insbesondere so gebaut, eingerichtet
und ausgerüstet sein, daß Feuers- und Explosionsgefahr sowie eine Belästigung von
Personen und Gefährdung von Fuhrwerken durch Geräusch, durch Entwickelung von
Rauch oder Dampf oder durch üblen Geruch möglichst ausgeschlossen ist. Die Vor-
richtung zum Auspuffen des Dampfes oder der Gase muß an einer möglichst wenig
sichtbaren Stelle angebracht sein.
Die Radkränze dürfen nicht mit Unebenheiten versehen sein, welche geeignet sind,
die Fahrbahn zu beschädigen.
§ 3.
Jedes Fahrzeug muß versehen sein:
1) mit einer kräftigen Lenkvorrichtung, welche gestattet, sicher und rasch auszuweichen
und in einem möglichst kleinen Bogen zu wenden;