Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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A. Allgemeine Vorschriften. 
SI. 
Für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen gelten sinngemäß die den Verkehr von Fuhr- 
werken oder von Fahrrädern auf öffentlichen Wegen und Plätzen regelnden polizeilichen 
Vorschriften, sofern nicht nachfolgend andere Bestimmungen getroffen werden. 
Auf Kraftfahrzeuge, welche für den öffentlichen Fuhrbetrieb verwendet werden, sowie 
auf die Führer dieser Fahrzeuge finden neben den nachstehenden Vorschriften die allge- 
meinen Bestimmungen über den Betrieb der Droschken, Omnibusse und sonstigen dem 
öffentlichen Transportgewerbe dienenden Fuhrwerke Anwendung. 
Fahrzeuge, die aus einem Kraftrad und einem damit fest oder mittels Kuppelung 
verbundenen besonderen Sitze auf eigenem Rade oder eigenen Rädern seitlich neben dem 
Kraftrade bestehen, gelten als Kraftwagen im Sinne dieser Vorschriften. 
Auf Straßenlokomotiven, Dampfstraßenwalzen und schwere Vorspannmaschinen finden 
die nachstehenden Vorschriften keine Anwendung. Zu ihrer Inbetriebnahme ist Erlaubnis 
des Ministeriums des Innern erforderlich. 
B. Das Kraftfahrzeng. 
a. Beschaffen heit und Ausrüstung. 
82. 
Die Kraftfahrzeuge müssen betriebssicher und insbesondere so gebaut, eingerichtet 
und ausgerüstet sein, daß Feuers- und Explosionsgefahr sowie eine Belästigung von 
Personen und Gefährdung von Fuhrwerken durch Geräusch, durch Entwickelung von 
Rauch oder Dampf oder durch üblen Geruch möglichst ausgeschlossen ist. Die Vor- 
richtung zum Auspuffen des Dampfes oder der Gase muß an einer möglichst wenig 
sichtbaren Stelle angebracht sein. 
Die Radkränze dürfen nicht mit Unebenheiten versehen sein, welche geeignet sind, 
die Fahrbahn zu beschädigen. 
§ 3. 
Jedes Fahrzeug muß versehen sein: 
1) mit einer kräftigen Lenkvorrichtung, welche gestattet, sicher und rasch auszuweichen 
und in einem möglichst kleinen Bogen zu wenden;
	        
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